Arbeitszeitverordnung Bayern: § 14 Übergangsregelung zur Anhebung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung und zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

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§ 14 Übergangsregelung zur Anhebung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung und zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

(1) 1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80a , 80b oder 80d BayBG, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, erhöht sich die ermäßigte Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. 2 Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten auf den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht.

(2) 1 Bei Beamten in Elternzeit ist die Erhöhung der ermäßigten Arbeitszeit nach Abs. 1 auf einen Umfang von 30 Stunden wöchentlich begrenzt. 2 Ist Beamten in Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Bruchteil der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ermäßigt sich dieser auf den Umfang, der dem Verhältnis von 30 Stunden zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3 Auf Antrag des Beamten finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(3) 1 Für Freistellungen nach Art. 80a Abs. 4 und Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG sowie für Ermäßigungen nach Art. 80a Abs. 4 BayBG gelten Ansparleistungen, die auf den Zeitraum vor dem 1. September 2004 entfallen, als voll erbracht. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Ansparleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 .

(4) Bei den nach Art. 80a und Art. 80b BayBG teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an öffentlichen Schulen und bei Förderlehrern kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden, um den sich nach Abs. 1 ergebenden Umfang der ermäßigten Arbeitszeit auf volle Stunden anzupassen.

(5) Neue Arbeitszeitmodelle nach § 8a in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung können bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter erprobt werden; die Ableistung der nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt.


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