Arbeitszeitverordnung Bayern: § 2 Regelmäßige Arbeitszeit

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§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt bis zur Vollendung des
 
50. Lebensjahres
42 Stunden,

ab Beginn des
 
51. Lebensjahres
 
bis zur Vollendung des
 
60. Lebensjahres
41 Stunden,

ab Beginn des
 
61. Lebensjahres
40 Stunden

in der Woche.
 

2 Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr erreicht wird. 3 Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden, gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Schuljahres. 4 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage (§ 5 Abs. 2 und 3), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 zu leisten wäre.

(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 2 aufgeteilt werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden. § 7 und § 9 Abs. 2 bleiben unberührt.

(3) Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei soll die Arbeitszeit 10 Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

(4) Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit gemäß Absatz 3 ist innerhalb von drei Monaten auszugleichen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Zeitraum auf bis zu sechs Monate, in besonderen Ausnahmefällen auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die in Absatz 3 Satz 2 genannten Obergrenzen sollen beachtet werden.

(5) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet. 


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