Arbeitszeitverordnung Bayern: § .5 Arbeitstage

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§ 5 Arbeitstage

(1) 1 Arbeitstage sind die Werktage. 2 Der Samstag ist grundsätzlich dienstfrei. 3 Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen.

(2) Allgemein dienstfrei sind der 24. und 31. Dezember.

(3) 1 Die Staatsregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, daß an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; in örtlich bedingten Ausnahmefällen können oberste Dienstbehörden eine solche Anordnung treffen. 2 Hierbei kann auch angeordnet werden, daß die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit soll jedoch grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen. 


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