Bayerisches Beamtengesetz: Art. 100c Anhörung

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Art. 100c Anhörung    

1 Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in den Personalakt zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2 Die Äußerung des Beamten ist zum Personalakt zu nehmen.


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