Bayerisches Beamtengesetz: Art. 100d Einsichtnahme in Personalakten

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Art. 100d Einsichtnahme in Personalakten    

(1) 1 Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seinen vollständigen Personalakt. 2 Feststellungen über den Gesundheitszustand unterliegen dann nicht der Einsicht, wenn zu befürchten ist, daß der Beamte bei Kenntnis des Befunds weiteren Schaden an seiner Gesundheit nimmt.

(2) 1 Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. 2 Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. 3 In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

(3) 1 Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. 3 Für Auskünfte aus dem Personalakt gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1 Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. 2 Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.


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