Bayerisches Beamtengesetz: Art. 101 Jubiläumszuwendung

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Art. 101 Jubiläumszuwendung  

1 Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2 Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.


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