Bayerisches Beamtengesetz: Art. 114 Rechtsstellung der Mitglieder

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Art. 114 Rechtsstellung der Mitglieder     

(1) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einer staatlichen Verwaltung (Art. 113 Abs. 2 Satz 2) aus; bei Mitgliedern, die aus dem Staatsministerium des Innern oder dem Staatsministerium der Finanzen berufen werden, endet die Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. 3 Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. 4  § 39 BeamtStG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.

(3) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen bei Entscheidungen, die sie selbst oder Angehörige betreffen, nicht mitwirken.

(4) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Staatsminister der Finanzen.


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