Bayerisches Beamtengesetz: Art. 115 Aufgaben

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Art. 115 Aufgaben     

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den ihm in sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes eingeräumten Befugnissen die folgenden Aufgaben:

1. bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,

2. bei der Vorbereitung beamtenrechtlicher Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung mitzuwirken,

3. die Aufsicht über die Prüfungen zu führen,

4. über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,

5. sich zu Beschwerden von Beamten, Beamtinnen, Bewerbern und Bewerberinnen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu äußern,

6. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften weitere Aufgaben durch Rechtsverordnung übertragen.

(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben hat der Landespersonalausschuss die Staatsregierung alljährlich zu unterrichten.


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