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Art. 131 Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz
Für Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz, die nicht gemäß einer für den Verwaltungsdienst abgelegten Prüfung in der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, in der Registratur oder im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung des Landesamts verwendet werden, gilt Art. 129 entsprechend.