Bayerisches Beamtengesetz: Art. 135 Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten

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Art. 135 Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten  

Haben Beamte und Beamtinnen keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.


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