Bayerisches Beamtengesetz: Art. 142 Übergangsregelung zum Antragsruhestand

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes 

Art. 142 Übergangsregelung zum Antragsruhestand

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2003 in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befunden haben, gilt Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.

(2) Abs. 1 gilt für Beamte und Beamtinnen entsprechend, die am 1. Januar 2003

1. bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind oder

2. sich in einem Arbeitszeitmodell mit einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 87 Abs. 3 oder in Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 88 Abs. 4 befinden, sofern

a) der Ausgleich der Arbeitszeiterhöhung durch anschließende volle Freistellung vom Dienst erfolgt und
b) sich der Zeitraum der Freistellung bis zu einem Zeitpunkt erstreckt, zu dem der Beamte oder die Beamtin das 63. Lebensjahr bereits vollendet.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


mehr zu: Bayerisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024