Bayerisches Beamtengesetz: Art. 147 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Art. 147 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten Art. 45 Abs. 12 Nr. 1 und Abs. 14 mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2009 treten außer Kraft:

1. das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931) und

2. die Verordnung über die Erstattung der Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel von Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes (Ausbildungskostenerstattungsverordnung) vom 24. Juli 1986 (GVBl S. 258, BayRS 2030-2-41-F), geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503).


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