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Art. 149 Übergangsregelung zu den Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
Beamten, denen ein Amt nach Art. 32a Abs. 1 oder Abs. 3 in der bis einschließlich 30. Juni 2003 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und die im Zeitpunkt der Ernennung die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 2 Nr. 2 in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung erfüllt haben, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.