Bayerisches Beamtengesetz: Art. 151 Übergangsregelungen zum Beihilferecht

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Art. 151 Übergangsregelungen zum Beihilferecht      

Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Art. 86a Abs. 5 gelten die am 18. September 2006 in Bayern maßgebenden Beihilfebestimmungen.


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