Bayerisches Beamtengesetz: Art. .23 Altersgrenze für die Berufung

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Art. 23 Altersgrenze für die Berufung

(1) 1 In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. 2 Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, bei Beamten und Beamtinnen des Staates außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zulassen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.


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