Bayerisches Beamtengesetz: Art. .29 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren, Laufbahnprüfung

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Art. 29 Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren, Laufbahnprüfung

1 Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen haben eine Einstellungsprüfung und nach dem vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst eine Laufbahnprüfung abzulegen, soweit sich aus den Art. 31 bis 38 nichts anderes ergibt. 2 Für Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann an die Stelle der Einstellungsprüfung jeweils ein besonderes Auswahlverfahren treten, das eine angemessene Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht. 3 In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt eine Einstellungs- und Laufbahnprüfung.


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