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Art. 30 Bewerber und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) 1 Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) erworben werden. 2 Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.