Bayerisches Beamtengesetz: Art. .35 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

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Art. 35 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

(1) 1 Bewerber und Bewerberinnen für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. 2 Das Ausbildungsverhältnis wird nach dem Bestehen einer vorgeschriebenen Einstellungsprüfung durch die Einberufung als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin begründet und endet

1.mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,

2.durch Entlassung.

(2) Die für Beamte und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes über die Entlassungsfristen (Art. 56 Abs. 5), die für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge sowie Art. 14 gelten entsprechend.

(3) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.


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