Bayerisches Beamtengesetz: Art. .44 Dienstliche Beurteilung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Bayerischen Beamtengesetzes 

Art. 44 Dienstliche Beurteilung

1 Die allgemeinen Vorschriften über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen erlässt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 2 Jede dienstliche Beurteilung ist zu eröffnen.


mehr zu: Bayerisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024