Bayerisches Beamtengesetz: Art. 54a Eintritt in den Ruhestand, Wartezeit

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Art. 54a Eintritt in den Ruhestand, Wartezeit 

(1) Der Eintritt in den Ruhestand richtet sich nach den Art. 55 bis 61 .

(2) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der Beamte

eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren im Sinn des § 4 Abs. 1 BeamtVG abgeleistet hat oder

infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.


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