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Art. 59 Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte
1 Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG , so entstehen keine Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Beamte und Beamtinnen dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.