Bayerisches Beamtengesetz: Art. .62 Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt

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Art. 62 Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt

1 Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt ist das Ende des Monats, in dem Beamte und Beamtinnen das 65. Lebensjahr vollenden. 2 Abweichend von Satz 1 ist Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 3 Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.


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