Bayerisches Beamtengesetz: Art. .64 Ruhestandsversetzung auf Antrag

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Art. 64 Ruhestandsversetzung auf Antrag

Ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit kann auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er oder sie

1. das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen, oder

2. schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.


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