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Art. 99a Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Bundeslandes
(1) Für einen Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für die in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3 , Art. 30 bis 34 , 35 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(2) 1 Einem Beamten, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
die Arbeitszeit bis auf 30 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
2 Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3 ?Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. 4 Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist Art. 32 Abs. 1, 3 und 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.