Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 48

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Art. 48

(1) 1 Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2 Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. 3 Sie ist nicht öffentlich. 4 Die für Beschäftigte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

(2) 1 Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. 2 Das Teilnahmerecht an den Teilversammlungen steht allen Mitgliedern des Personalrats sowie den Beschäftigten zu, für die sie abgehalten werden.


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