Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 53

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Art. 53

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Staates werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Oberste Dienstbehörde im Sinn dieser Vorschrift ist auch die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern. Mittelbehörde im Sinn dieser Vorschrift sind auch der Standort Nürnberg des Bayerischen Landesamts für Steuern und die Regionalabteilungen Nord und Ost im Landesamt für Vermessung und Geoinformation.

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Bei weniger als 1501 Beschäftigten bestehen die Stufenvertretungen aus sieben,

bei 1501 bis 3000 Beschäftigten aus neun,

bei 3001 bis 5000 Beschäftigten aus elf,

bei 5001 bis 7000 Beschäftigten aus dreizehn,

bei 7001 bis 10000 Beschäftigten aus fünfzehn,

bei 10001 und mehr Beschäftigten aus siebzehn

Mitgliedern.

3 Für den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für den Hauptpersonalrat beim Staatsministerium des Innern erhöht sich bei 10001 und mehr Beschäftigten die Zahl der Mitglieder um je zwei für je weitere angefangene 5000 Beschäftigte bis zu insgesamt fünfundzwanzig Mitgliedern.

(3) Die Art. 13 bis 15, 17 Abs. 1, 2, 5 und 6, Art. 18 bis 21 und 23 und 24 gelten entsprechend. Art. 14 Abs. 3 gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstands nach den Art. 20 Abs. 2, Art. 21 und 23 aus. In den Fällen des Absatzes 6 erhöht sich die Zahl der Mitglieder der Bezirks- und Hauptwahlvorstände entsprechend.

(4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.

(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. Art. 17 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Für die Bildung der Bezirkspersonalräte bei den Regierungen gelten die Lehrer an Volksschulen und die Lehrer an beruflichen Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen, für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus je die Lehrer an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen, Volksschulen, Förderschulen samt Schulen für Kranke und für die Bildung des Hauptpersonalrats beim Staatsministerium des Innern die Beamten der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei als besondere Gruppen; hierbei sind die Beamten des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der Polizeischule der Gruppe der Beamten der Landespolizei zuzurechnen.


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