Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 90

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Art. 90  

(1) Die Staatsregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Zur Regelung der in den Art. 12 bis 24, 53, 55 bis 59, 64 bis 66 und 85 Abs. 3 bezeichneten Wahlen erläßt die Staatsregierung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften über

a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

c) die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

d) das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

e) die Stimmabgabe,

f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

g) die Aufbewahrung der Wahlakten.

h) die Durchführung von Teilwiederholungswahlen (Art. 53a).


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