Laufbahnverordnung in Bayern: § 10a Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b BayBG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

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§ 10a Probezeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b BayBG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe          

(1) Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 32b BayBG zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden, beträgt die Probezeit zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. Über die Verkürzung der Probezeit entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde. An Stelle der zuständigen obersten Dienstbehörden entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit über die Verkürzung der Probezeit die Staatsregierung (Art. 13 Abs. 1 BayBG) und für die Beamten des Landtags das Präsidium des Landtags.

(2) Die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Feststellung; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 


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