Laufbahnverordnung in Bayern: § 28 Anpassungslehrgang

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§ 28 Anpassungslehrgang          

(1) Während des Anpassungslehrgangs werden Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung ausgeübt. Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) Für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die oberste Dienstbehörde zuständig, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. Diese kann eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss mit der Durchführung und Organisation beauftragen. Bei nicht geregelten Laufbahnen ist der Landespersonalausschuss in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs zuständig. § 23 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Mit der gegebenenfalls notwendigen Zusatzausbildung können die in § 27 Abs. 2 genannten Stellen beauftragt werden.

(3)Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits in Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Antragstellerin oder dem Antragsteller festgelegt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, welches durch das als Anlage 1 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen. Wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegenstehen, wird der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung durch die zuständige Behörde nach Abs. 2 gekündigt.

(5) Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 28 Abs. 6 APO herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote ,,ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.


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