Laufbahnverordnung in Bayern: § 45 Aufstieg

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht der Laufbahnverordnung im Freistaat Bayern 

§ 45 Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1. sie sich in einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von mindestens vier Jahren bewährt haben,

2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist und

3. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Abs. 2 erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der neuen Laufbahn gewachsen sein werden.

(2) 1 In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. 2 Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 26 Abs. 2 BayBG für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 3 Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) 1 Nach der Zulassung zum Aufstieg wird die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2 Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel drei Jahre. 3 Sie kann in ihrem berufspraktischen Teil um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben wurden, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) 1 Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. 2 Wird die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, sind wieder Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) 1 Ist für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes keine Laufbahnprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amtes dieser Laufbahn an eine Beamtin oder an einen Beamten des mittleren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 2 Dieser legt dabei die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. 3 Das in § 43 festgelegte Bildungsziel ist zu berücksichtigen.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


mehr zu: Laufbahnverordnung Bayern
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024