Laufbahnverordnung in Bayern: § 51 Aufstieg

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§ 51 Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1. sie mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und

2. ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.

(2) 1 Die Zulassung zum Aufstieg ist schriftlich mitzuteilen. 2 Mit der schriftlichen Mitteilung beginnt die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn. 3 Während der Einführung sollen die Beamtinnen oder Beamten bereits in den Aufgaben der neuen Laufbahn beschäftigt werden. 4 Sie sollen an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) 1 Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate. 2 Während der Zeit einer Beurlaubung findet eine Einführung nicht statt. 3 Die Einführung kann um bis zu ein Jahr, im Ausnahmefall mit Zustimmung des Landespersonalausschusses um bis zu zwei Jahre gekürzt werden, wenn vor der Zulassung zum Aufstieg schon hinreichend Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben wurden. 4 Sie soll gekürzt werden, wenn ein fortbildendes Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, an der Hochschule für Politik München oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit Erfolg abgeschlossen wurde und in der dienstlichen Bewährung hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt wurden.

(4) 1 Hält die oberste Dienstbehörde die Einführung für erfolgreich abgeschlossen, stellt der Landespersonalausschuss auf deren Antrag fest, ob die Beamtin oder der Beamte die für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Befähigung besitzt. 2 Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Der Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.


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