Laufbahnverordnung in Bayern: § 53 Befähigungsvoraussetzungen

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§ 53 Befähigungsvoraussetzungen              

(1) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im gehobenen Dienst nach Anlage 2 wird erworben durch

1. das mit der vorgeschriebenen Prüfung (Diplomprüfung oder vergleichbare Qualifikation) abgeschlossene Studium an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen Masterabschluss in einer der Fachrichtungen nach Anlage 3 und

2. eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn besonderer Fachrichtungen im höheren Dienst nach Anlage 3 wird erworben durch

1. das mit der vorgeschriebenen Prüfung (Master-, Diplom- oder vergleichbarer Abschluss) abgeschlossene Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder das Studium an einer Fachhochschule, das in einem förmlichen Verfahren als laufbahnrechtlich gleichwertig anerkannt ist, in einer der Fachrichtungen nach Anlage 3 und

2. eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion.

(3) 1 Die hauptberufliche Tätigkeit muss

1.n ach ihrer Fachrichtung der für den Befähigungserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen der Laufbahn entsprechen,

2.n ach Bedeutung und Schwierigkeit der Tätigkeit in einem Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn entsprechen und

3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2 Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. 3 § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4 Abweichende Regelungen können in den Anlagen 2 und 3 vorgesehen werden.


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