Laufbahnverordnung in Bayern: § 6 Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG

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§ 6 Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG

(1) Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dieser Laufbahn bewähren soll. Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob die Beamtin oder der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. Während der Probezeit soll der Einsatz auf verschiedenen Dienstposten erfolgen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Bei der Berechnung der Probezeit ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit. Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. Auf die Probezeit können solche Zeiten angerechnet werden, die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 als Dienstzeit gelten. Bei einer Anrechnung ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Es ist jedoch eine Probezeit im Umfang der für die jeweilige Laufbahn festgelegten Mindestprobezeit abzuleisten. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ausnahmsweise von der Mindestprobezeit absehen, wenn an der Beurlaubung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(3) Hat sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt oder ist sie oder er noch nicht geeignet, kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(4) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen.


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