Laufbahnverordnung in Bayern: § 64 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

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§ 64 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung                           

(1) 1 Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten vor der Überprüfung zu eröffnen. 2 Sie soll besprochen werden. 3 Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf Vorgesetzte delegiert werden, die an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt haben. 4 Einwendungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen. 5 Ist die dienstliche Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden, ist die dienstliche Beurteilung unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach der Überprüfung, nochmals zu eröffnen.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.


 

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