Laufbahnverordnung in Bayern: § 9a Berücksichtigung von Erziehungszeiten

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§ 9a Berücksichtigung von Erziehungszeiten        

(1) Nimmt ein Beamter während der Probezeit Elternzeit in Anspruch, darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Inanspruchnahme der Elternzeit zur Anstellung herangestanden wäre.

(2) Bei Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit soll die Anstellung vorgezogen werden, wenn ein Beamter ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) überwiegend selbst betreut und erzieht.

(3) Die Anstellung soll auch vorgezogen werden, wenn ein Beamter während der Schulausbildung, einer für den künftigen Beruf als Beamter oder Richter vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Zeiten ein Kind, für das ihm die Personensorge zusteht und das in seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BErzGG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.

(4) Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Umfang von zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, berücksichtigt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird durch die Anstellung nicht berührt.  


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