Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .35 Unfallausgleich

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 35 Unfallausgleich 

§ 35 Unfallausgleich

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

35.0.1
Der Unfallausgleich wird unabhängig davon gewährt, ob dem Beamten oder Ruhestandsbeamten aus derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG zusteht. Zahlungsbeginn und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen sind in diesem Fall dem zuständigen Versorgungsamt unverzüglich mitzuteilen.

Hinweise:
Zum Ausschluss von Doppelleistungen siehe § 65 Abs. 2 BVG.
Der Begriff "Grad der Behinderung (GdB)" bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen und ist nicht identisch mit dem Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)", der kausal nur dienstunfallbedingte Schädigungsfolgen berücksichtigt. Entscheidungen der Versorgungsverwaltung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung i. S. d. SGB IX und Feststellung des daraus resultierenden GdB sind grundsätzlich nicht der Bewertung der dienstunfallbedingten MdE zugrunde zu legen.

35.0.2
Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltage an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweise:
a) Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, so ist der auf den Anspruchszeitraum entfallende Unfallausgleich in der Weise zu berechnen, dass der Monatsbetrag des Unfallausgleichs mit der Zahl der Tage, für die der Unfallausgleich zu zahlen ist, multipliziert und das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats dividiert wird.
b) Bei den vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Dienstunfällen ist die Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 8 zu beachten.
c) Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt. Unfallausgleich wird auch während einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt sowie in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht.
d) Für die Gewährung des Unfallausgleichs in den neuen Bundesländern finden die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S.885, 1067) zu § 31 Abs. 1 BVG genannten Maßgaben Anwendung. Auf § 2 Nr. 2 Satz 4 BeamtVÜV wird hingewiesen.

35.1
Nach Abschluss des Heilverfahrens gemäß § 33 ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind. Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen nicht nur vorübergehend zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten gemäß Tz 35.2.6 einzuholen.

Unfallausgleich wird nur gewährt, wenn die auf einem Dienstunfall oder mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 v. H. beträgt.

Hinweise:
Wegen der Gewährung des Unfallausgleichs für einen Verletzten, dessen MdE 50 v. H. und mehr beträgt und der das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird auf § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG besonders hingewiesen. Die Erhöhung des Unfallausgleichs wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ist vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. Hinsichtlich der Vollendung des 65. Lebensjahres gelten die Hinweise 6.1.3 entsprechend.

35.2.1
Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit des Beamten, seine Arbeitskraft auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu verwerten.

MdE ist die Herabsetzung dieser Erwerbsfähigkeit. Sie drückt aus, in welchem Umfang der Verletzte durch die Folgen des Dienstunfalls die Fähigkeit verloren hat, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen.

Hinweise:
Auszugehen ist von der individuellen Arbeitskraft des Beamten allgemein und nicht von der speziellen dienstlichen Tätigkeit.

Mit der Feststellung der MdE werden Unfallfolgen bewertet, d. h., objektivierbare, funktionelle körperliche und psychische Beeinträchtigungen, die der dienstunfallbedingte Körperschaden rechtlich wesentlich (mit-) verursacht hat. Die Unfallfolgen müssen genau festgestellt und exakt beschrieben werden. Für die Bewertung der MdE ist die Diagnose nicht ausreichend, sondern nur die daraus resultierenden funktionellen Einbußen. Subjektive Beschwerden sind einer gesonderten MdE Einschätzung grundsätzlich nicht zugänglich. Die in der Literatur und Rechtsprechung anerkannten Erfahrungswerte berücksichtigen bereits Schmerzen. Lediglich über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen, die einer speziellen ärztlichen Behandlung bedürfen, können in besonderen Ausnahmefällen eine Erhöhung der MdE rechtfertigen.

35.2.2
Bei der Beurteilung der MdE ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor dem Dienstunfall immer mit 100 v. H. anzusetzen.

Danach ist zu prüfen, wie viele Hundertteile dieser individuellen Erwerbsfähigkeit der Beamte infolge des Dienstunfalls eingebüßt hat.

Hinweise:
Die MdE ist allein auf die dienstunfallbedingten Folgen abzustellen. Hat der Dienstunfall mehrere Körperschäden verursacht, ist die Gesamteinwirkung der Körperschäden zu beurteilen und eine Gesamt-MdE zu bilden. Diese darf nicht in der Addition einzelner MdE-Sätze bestehen.

35.2.3
Für erhebliche äußere Körperschäden haben sich typische MdE-Erfahrungswerte herausgebildet. Eine MdE von unter 10 v. H. ist nicht feststellbar und daher nicht zu berücksichtigen.

Hinweise:
Die Erfahrungswerte für erhebliche äußere Körperschäden ergeben sich z. B. aus dem Anhang 5 zu § 30 BVG.

35.2.4
War die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits durch einen dienstunfallunabhängigen Vorschaden beeinträchtigt, muss festgestellt werden, inwieweit sich dieser Vorschaden auf die unfallbedingte MdE auswirkt.

Hinweise:
War die Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall bereits aus unfallunabhängigen Gründen gemindert, ist eine stärkere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit in der Regel bei Verletzungen von paarigen Organen und Organen mit funktioneller Wechselwirkung gegeben. In diesen Fällen sind die Erfahrungswerte der MdE unter entsprechender Berücksichtigung dieses Vorschadens heranzuziehen.

Von den Erfahrungswerten ist in diesen Fällen dann abzuweichen, wenn sich die Dienstunfallfolgen infolge des Vorschadens stärker auf die Erwerbsfähigkeit auswirken als im Normalfall ohne Vorschaden.

- So ist beispielsweise der dienstunfallbedingte Verlust eines Beines im Oberschenkel isoliert betrachtet mit einer MdE von 70 v. H. einzuschätzen. War vor dem Unfall aus unfallunabhängigen Gründen bereits das andere Bein im Oberschenkel amputiert, hat der Beamte durch den Dienstunfall seine Erwerbsfähigkeit vollständig verloren. Die MdE beträgt 100 v. H.

- Verliert der Beamte aber durch einen Dienstunfall z. B. zwei Finger und Daumen der rechten Hand (MdE beträgt - isoliert betrachtet - 30 v. H.) und hatte er davor aus unfallunabhängigen Gründen bereits alle Zehen eines Fußes verloren (MdE isoliert betrachtet 20 v. H.), ist die individuelle Erwerbsfähigkeit vor dem Dienstunfall trotzdem mit 100 v. H. anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Vorschadens ist der Beamte durch die Dienstunfallfolgen nicht stärker in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden.

Es handelt sich weder um paarige Organe noch um solche mit funktioneller Wechselwirkung. Der Vorschaden wirkt sich allenfalls geringfügig aus. Die unfallbedingte MdE ist hier mit 30 v. H. einzuschätzen.

35.2.5
Ein Körperschaden, der zeitlich nach dem Dienstunfall und unabhängig von ihm eingetreten ist (Nachschaden), bleibt bei der Einschätzung der unfallbedingten MdE außer Betracht.

Hinweise:
Verliert der Beamte bei einem Dienstunfall beispielsweise ein Auge, so ist die unfallbedingte MdE mit 30 v. H. einzuschätzen. Verliert er danach aus unfallunabhängigen Gründen auch das andere Auge (Nachschaden), beträgt die unfallbedingte MdE weiterhin 30 v. H.

35.2.6
Ist absehbar, dass die Folgen des Dienstunfalls eine länger als sechs Monate andauernde MdE von mindestens 25 v. H. bedingen werden, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen. Den Gutachter (Amts-/Polizeiarzt oder Facharzt) bestimmt die zuständige Dienstbehörde.

Hinweise:
Der Gutachtenauftrag muss klar abgefasst sein. Hierzu gehören insbesondere eine knappe und klare Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Hinweise auf Besonderheiten wie widersprüchliche Angaben des Verletzten, Vorschäden, bereits vorliegende Gutachten oder ärztliche Stellungnahmen, die präzise Formulierung der rechtserheblichen Fragen, die Erläuterung der im Einzelfall maßgebenden Rechtsbegriffe, die Frage nach Erforderlichkeit und Zeitpunkt einer Nachuntersuchung, usw. Dem Gutachtenauftrag ist ein Aktenauszug beizufügen, der nur die wesentlichen Unterlagen enthält (sämtliche medizinischen Berichte, Verwaltungsakte, Vorerkrankungsnachweise usw.). Auch sämtliche Röntgenaufnahmen sind für eine ordnungsgemäße Begutachtung unerlässlich.

Die Gutachtenauswertung ist Aufgabe der Dienstbehörde. Dazu gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, z. B. ob objektive oder subjektive Befunde beschrieben werden und die Befundschilderung in sich widerspruchsfrei ist, die aus dem Sachverhalt und dem medizinischen Befund gezogenen Schlüsse nachvollziehbar und in sich logisch sind, die MdE-Einschätzung schlüssig ist.  Das Gutachten soll auch eine Aussage über den Zeitpunkt einer ggf. erforderlichen Nachuntersuchung enthalten.

35.2.7
Die Dienstbehörde stellt in ihrem Feststellungsbescheid konkrete Unfallfolgen fest und teilt diese dem Beamten mit.

Hinweise:
Konkrete Unfallfolgen sind z. B. "um 30° eingeschränkte Drehbeweglichkeit des rechten Handgelenks, leichte Muskelminderung des rechten Unterarmes sowie röntgenologisch erkennbare leichte Kalksalzminderung nachfest verheiltem Kahnbeinbruch rechts".

Allgemeine Formulierungen wie z. B. "Zustand nach Kahnbeinbruch, Zustand nach HWS-Schleudertrauma, Erscheinungen nach Hirnquetschungen" sind nicht ausreichend.

35.2.8
Der Verletzte ist außerdem darauf hinzuweisen, dass er jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen MdE.

35.3.1
Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand geändert hat (Verbesserung/ Verschlimmerung) und die dadurch bedingte Erhöhung oder Minderung der MdE mindestens 10 v. H. beträgt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z. B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.

Hinweise:
Zur Feststellung einer wesentlichen Änderung ist zwingend erforderlich, dass bereits im Erstbescheid die Unfallfolgen konkret genannt werden. Nur wenn diese sich ändern, ist ggf. die MdE anders einzuschätzen. Ausschließlich durch Vergleich mit dem letzten, einer Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegten Gutachten ist es möglich, einen Besserungs- oder Verschlimmerungsnachweis zu führen.

Wurde z. B. als Unfallfolge lediglich ein "Zustand nach Schädelhirntrauma" festgestellt, kann im Rahmen einer Nachuntersuchung ein Änderungsnachweis nicht mehr geführt werden, da es an einem Vergleichsmaßstab fehlt.

Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sein, z. B. bei unfallbedingtem Verlust der Gebrauchshand und dadurch bedingter Umstellung auf die andere Hand. Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf gerechtfertigt sein.

Haben sich nicht die Verhältnisse geändert, sondern nur die medizinische Einschätzung der MdE eines ansonsten gleichbleibenden Sachverhaltes, liegt kein Anwendungsfall des § 35 Abs. 3 vor. Hier ist ggf. zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG zu erfolgen hat.

35.3.2
Zu den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch eine unfallunabhängige MdE, wenn sie auf einem Vorschaden beruht und die dienstunfallbedingte MdE beeinträchtigt (Verletzungen paariger Organe).

Hinweise:
Für Dienstunfälle vor dem 1. Januar 1992 liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch vor. wenn die für die Feststellung maßgeblich gewesene unfallunabhängige MdE sich verändert.

35.3.3
Eine Nachuntersuchung kann auch dann angeordnet werden, wenn der Gutachter diese für entbehrlich hält. Diese Nachuntersuchung ist in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides bei einem von der zuständigen Dienstbehörde bestimmten Arzt durchführen zu lassen. Die Dienstbehörde kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht mehr durchzuführen, wenn die Dienstunfallfolgen einen Dauerzustand erreicht haben.

Hinweise:
Erhebliche Anhaltspunkte für eine Nachuntersuchung liegen insbesondere dann vor, wenn der Beamte eine solche wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen beantragt

35.3.4
Kommt der Empfänger eines Unfallausgleichs ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung nicht nach, so ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen lassen.

Hinweise:
Der Empfänger eines Unfallausgleichs ist vor der Einstellung der Zahlung darauf hinzuweisen, dass ggf. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden kann und falls dies nicht möglich ist, die Zahlung eingestellt wird.

35.3.5
Ist der Unfallausgleich zu erhöhen, so ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird.


 

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