Art. 11 Beihilfen

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Art. 11 Beihilfen

(1) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie an Dienstanfänger gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) mit Ausnahme der Regelungen über

1. einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen;

2. eine Ermäßigung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 BhV.
Unbeschadet des Selbstbehalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV wird bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze ein Selbstbehalt von 25 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abgezogen. Der Selbstbehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV kommt höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr zur Anwendung. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschriften, die im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen sind, weitere Abweichungen gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes vorsehen.  Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b der Beihilfevorschriften des Bundes, die vor dem 1. Juli 2003 entstanden sind, sind nach Art. 11 Abs. 1 BayBesG in der bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden Fassung abzurechnen. Satz 5 gilt entsprechend für Behandlungen, die vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurden, jedoch erst nach dem 30. Juni 2003 abgeschlossen werden.

(2) Die Befugnis der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, zur Rückdeckung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 eine Versicherung abzuschließen, bleibt unberührt.


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