Besoldungsordnung A - Bayern

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Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

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Besoldungsordnung A
Bayern

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Besoldungsgruppe A 6
Entbindungspfleger/Hebamme an einer Krankenanstalt

Besoldungsgruppe A 7
Oberentbindungspfleger/Oberhebamme an einer Krankenanstalt

Restaurator, Restauratorin

Zahntechniker/Zahntechnikerin an einer Universitätsklinik

Besoldungsgruppe A 8
Flussmeister, Flussmeisterin

Hauptentbindungspfleger/Haupthebamme an einer Krankenanstalt, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9

Oberrestaurator, Oberrestauratorin

Straßenmeister, Straßenmeisterin

Zahnobertechniker/Zahnebertechnikerin an einer Universitätsklinik

Besoldungsgruppe A 9
Förderlehrer2), Förderlehrerin2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11

Hauptentbindungspfleger/Haupthebamme an einer Krankenanstalt1) , soweit nicht in Besoldungsgruppe A 8

Hauptrestaurator1), Hauptrestauratorin1)

Oberflussmeister, Oberflussmeisterin

Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin

Zahnhaupttechniker/Zahnhaupttechnikerin an einer Universitätsklinik1)
______________________________________________________________________________
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.
2) Förderlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2.

Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin
- als Leitender Unterrichtspfleger/Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 –
- als Leiter/Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 96 Pflegepersonen5), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 –
- als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin eines Leitenden Unterrichtspflegers/einer Leitenden Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern –
- als ständiger Vertreter/ständige Vertreterin des Leiters/der Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen –

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)1) 6), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 oder A 12

Förderlehrer4), Förderlehrerin4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9 oder A 11

Hauptflussmeister2), Hauptflussmeisterin2)

Hauptstraßenmeister3), Hauptstraßenmeisterin3)
_________________________________________________________________________
1) Dieses Amt ist Eingangsamt.
2) Im staatlichen Bereich werden 47 Stellen für die Leiter von Flussmeistereien und Gewässeraufsichtsbezirken mit herausgehobener Funktion ausgebracht. Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt dem Leiter des Flussmeisterbezirks München-Süd/West/Nord-West der Landeshauptstadt München übertragen werden.
3) Im staatlichen Bereich werden 60 Stellen für die Leiter von Autobahnmeistereien und Straßenmeistereien mit herausgehobenen Funktionen ausgebracht. Im nichtstaatlichen Bereich kann das Amt - den Leitern der Straßenmeistereien der Städte Erlangen, Würzburg und - den Leitern der Straßenmeistereien der Landkreise Amberg-Sulzbach, Bamberg, Cham, Kelheim, Landshut, Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Neumarkt i.d. OPf., Passau, Rottal-Inn, Schweinfurt, Traunstein, Würzburg, sofern sie für den gesamten Landkreisbereich zuständig sind, übertragen werden.
4) Förderlehrer an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 80 Stunden erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 2.
5) Erhält als Leiter/Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 150 Pflegepersonen bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 10,6 v. H. des Anfangsgrundgehalts.
6) Fachlehrer erhalten als Fachberater an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen (und zwar ein Fachberater je Fach und Schulrat/Ministerialbeauftragter, im Fach Sport ein Fachberater und eine Fachberaterin je Schulrat/Ministerialbeauftragter) eine Stellenzulage nach Anlage 2.


Besoldungsgruppe A 11

Erster Pflegevorsteher/Erste Oberin
- als Leitender Unterrichtspfleger/Leitende Unterrichtsschwester an einer Krankenpflegeschule oder einer Schule für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 –
- als Leiter/Leiterin eines Pflegebereichs mit mindestens 192 Pflegepersonen3), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 –

Fachlehrer, Fachlehrerin
- im Hochschuldienst, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird1), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12 –

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung), soweit nicht in Besoldungsgruppe A10 oder A 12
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern –
- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen2) –
- bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei2) –
- im Hochschuldienst –
- im Justizvollzugsdienst –
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst –

Förderlehrer, Förderlehrerin
- als Koordinator fachlicher Aufgaben und als Fachberater der Schulaufsicht auf Schulamtsebene –
__________________________________________________________________________
1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung aufzuweisen oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
2) Dieses Amt ist Beförderungsamt für Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder eine vierjährige Dienstzeit seit der Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. Fachlehrer erhalten - als Fachberater an den Schulämtern und bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen (und zwar ein Fachberater je Fach und Schulrat bzw. Ministerialbeauftragter, im Fach Sport ein Fachberater und eine Fachberaterin je Schulrat bzw. Ministerialbeauftragter), - als Fachbetreuer an einer beruflichen Schule für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird, - als zentrale Fachberater an den Städtischen Realschulen der Landeshauptstadt München eine Stellenzulage nach Anlage 2; die Bestellung zum Fachbetreuer muss durch die Ernennungsbehörde verfügt sein.
3) Erhält als Leiter/Leiterin eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegepersonen bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 10,7 v. H. des Anfangsgrundgehalts.

Besoldungsgruppe A 12

Beratungsrektor, Beratungsrektorin
- als Schulpsychologe an Volksschulen6), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 –

Fachlehrer, Fachlehrerin
- an einer Fachhochschule, an beruflichen Schulen oder an einer Akademie der bildenden Künste mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens sechs Semestern an einer Kunsthochschule, wenn die Ausbildung vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird1) –

Fachlehrer, Fachlehrerin (ohne Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 –
- an allgemeinbildenden Schulen als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern1) 5) –
- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen als Zentraler Fachberater für Textverarbeitung und Kommunikationstechnologie7) –
- an einer beruflichen Schule

als Fachbetreuer für Fächer, in denen Pflichtunterricht in praktischer Fachkunde, in Fachpraxis, in Schreibtechnik, in Fremdsprachen oder in Musik erteilt wird3),

als Mentor für die Ausbildung der Fachlehrer einer beruflichen Fachrichtung3), als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 –
- im Hochschuldienst2), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 –
- im Justizvollzugsdienst –

Förderlehrer, Förderlehrerin
- als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Förderlehrern –

Lehrer4), Lehrerin4)
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst –
____________________________________________________________________________
1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung aufzuweisen oder eine mindestens vierjährige Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
2) Diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die eine insgesamt vierjährige Dienstzeit als Fachlehrer am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern oder im Hochschuldienst oder als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Fachlehrern in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
3) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die die Anstellungsprüfung für ein Lehramt eines Fachlehrers an beruflichen Schulen abgelegt oder auf sonstige Weise die Laufbahnbefähigung für Fachlehrer an beruflichen Schulen erworben haben. Einschließlich der zum ständigen Vertreter des Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie bestellten Fachlehrer dürfen höchstens 25 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Fachlehrer an beruflichen Schulen mit Eingangsamt in Besoldungsgruppe A 10 in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden.
4) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen oder Hauptschulen.
5) Es werden höchstens 40 Stellen für Fachlehrer als Seminarleiter in der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes oder für das Lehramt an Hauptschulen gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes; erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
7) Im staatlichen Bereich wird nur eine Stelle ausgebracht.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat, Akademische Rätin
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule –
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften –
- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs –

Beratungsrektor, Beratungsrektorin
- als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 141) –
- als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit Koordinator für die Schulberatung9) –
- als Schulpsychologe an Realschulen10), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 –
- an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 –
- als Systembetreuer an Volksschulen12) –
- als qualifizierter Beratungslehrer an Volksschulen13) –

Fachberater/Fachberaterin für Sport
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst der Landeshauptstadt München5) –

Fachlehrer, Fachlehrerin
- als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Leiters einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern –
- an einer beruflichen Schule als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe A 15 oder höher eingestuften Leiters einer Fachschule, Berufsfachschule oder Fachakademie –

Hauptlehrer, Hauptlehrerin
- im Justizvollzugsdienst2) –
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst3) –

Institutsrektor4), Institutsrektorin4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 oder A 15
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern –
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern –
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung –
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung –
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht –
- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung –
- an einer Landesbildstelle –
- an Museen –
- bei der Landesstelle für den Schulsport –

Konrektor, Konrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern –

Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin

Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14

Oberlehrer, Oberlehrerin
- im Justizvollzugsdienst –

Polizeihauptlehrer2), Polizeihauptlehrerin2)

Polizeioberlehrer3), Polizeloberlehrerin3)

Polizeirealschullehrer8) , Polizeirealschullehrerin8)

Polizeirealschuloberlehrer2) 8), Polizeirealschuloberlehrerin2) 8)

Regierungsfachberater5), Regierungsfachberaterin5)

Rektor11), Rektorin11)
- als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle, soweit nicht Besoldungsgruppe A 14 oder A 15 –

Seminarrektor, Seminarrektorin
- als Leiter eines Seminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen2) –

Sonderschullehrer, Sonderschullehrerin

Sonderschuloberlehrer, Sonderschuloberlehrerin6)

Studienrat7), Studienrätin7)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern –
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung –
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung –
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht –
- an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern –
- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung –
- an einer Fachakademie –
____________________________________________________________________________
1) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
3) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen oder Hauptschulen.
4) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.
5) Mit der Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Dieses Amt darf frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren als planmäßiger Sonderschullehrer/planmäßige Sonderschullehrerin verliehen werden; dies gilt nicht für Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen für Blinde und Taubstumme.
7) Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. Beamte, die am 31. Dezember 1976 als Realschullehrer auf Grund der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter für ihre Person die Amtsbezeichnung Studienrat führen, behalten diese Amtsbezeichnung.
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen gemäß Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes oder für das Lehramt an Hauptschulen gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 15 Nr. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes.
10) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen gemäß Art. 10 in Verbindung mit Art. 16 Nr. 3 der Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes; erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
11) Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen verliehen werden, denen die Funktion des Leiters einer staatlichen Schulberatungsstelle übertragen ist, die aber noch nicht zum Rektor/zur Rektorin als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) ernannt sind.
12) Es werden höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren als Systembetreuer an Volksschulen in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht, denen die Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen obliegt.
13) Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einer Ersten Staatsprüfung als Erweiterung gemäß LPO I (§ 109) im Fach Beratungslehrkraft übertragen werden, denen die Betreuung und Koordination der Beratung über den Schulamtsbezirk hinaus obliegt. Es werden höchstens 32 Stellen für qualifizierte Beratungslehrer an Volksschulen in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule –
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften –
- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs –

Beratungsrektor, Beratungsrektorin
- als Leiter eines Praktikumsamts an der Dienststelle des Ministerialbeauftragten2) –
- als Schulpsychologe an Förderschulen2) –
- als Schulpsychologe an Realschulen2) –
- als Schulpsychologe an Volksschulen, soweit Koordinator für die Schulberatung1) –
- an einer staatlichen oder kommunalen Schulberatungsstelle, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 –
- als Systembetreuer an Realschulen18) –
- als qualifizierter Beratungslehrer an Realschulen19) –

Direktor/Direktorin der Landesschule für Blinde8)

Fachschulrektor, Fachschulrektorin
- als Leiter einer Fachschule oder Berufsfachschule mit bis zu 80 Schülern3) –

Institutsrektor4), Institutsrektorin4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15
- als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung –
- am Haus der Bayerischen Geschichte –
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern15) –
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern15) –
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung5) –
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung5) –
- an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege –
- an der Landesstelle für den Schulsport –
- an der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit –
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht5) –
- an einer Landesbildstelle –
- an Museen –

Musikschulrektor, Musikschulrektorin, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13

Oberstudienrat6), Oberstudienrätin6)
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern –
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung –
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung –
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht –
- an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung –
- an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern –
- an einer Fachakademie –

Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters für den Realschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern –
- als der weitere ständige Vertreter des Leiters einer Realschule, der Ministerialbeauftragter ist16) –

Realschuloberlehrer, Realschuloberlehrerin
- als Sachbearbeiter bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen –

Realschulrektor, Realschulrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) und Leiter für den Realschulzweig mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern3) –

Rektor, Rektorin
- als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle17), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 oder A 15 –
- als Leiter für den Hauptschulzweig an einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Hauptschülern8) –
- im Justizvollzugsdienst als Koordinator der Schultätigkeit –
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst4), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 –

Seminarrektor, Seminarrektorin
- als Leiter eines Seminars für die Ausbildung von Lehrern an Sonderschulen8) –
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen9) –
- als Seminarlehrer an Realschulen10) –

Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters –
einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern8)
einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern11) oder
einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern11) –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule12) –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder berufsbildendem Zug13) –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule mit Schülerheim8) –
- als weiterer Konrektor neben dem ständigen Vertreter des Schulleiters an einer Förderschule –
mit Zügen für verschiedene Behinderungen oder
mit besonderen Zügen für Mehrfachbehinderte oder
mit weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zügen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben eines Zugs13) 14) –

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
- als Leiter einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 90 Schülern8)
für sonstige Behinderte mit bis zu 60 Schülern8) –
- als Leiter einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit bis zu 180 Schülern12),
einer Schule für Kranke mit bis zu 180 Schülern12),
einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit bis zu 120 Schülern12) –

Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin
- an einer Förderschule eines Bezirks oder an einer Landesschule mit Schülerheim –
- an einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern,
für sonstige Behinderte mit mehr als 120 Schülern –
- an einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 270 Schülern,
an einer Schule für Kranke mit mehr als 270 Schülern oder
an einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 180 Schülern –
- an einer Volksschule für Behinderte mit weiterführendem allgemeinbildenden oder berufsbildendem Zug, wenn an dem Zug mehr als 180 Schüler zur individuellen Lernförderung oder mehr als 120 sonstige behinderte Schüler vorhanden sind –
______________________________________________________________________________
1) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen oder für das Lehramt an Grundschulen oder Hauptschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern. Es ist zulässig, im Bereich einer staatlichen Schulberatungsstelle mehrere Koordinatoren zu bestellen.
2) Mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen oder Realschulen und einem abgeschlossenen Zweitstudium der Psychologie von mindestens vier Semestern.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
4) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen.
5) Erhält als Referent im Bereich Realschulen oder im Bereich Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 2.
6) Mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
9) Es werden höchstens 215 Stellen für Seminarrektoren als Koordinatoren für die Seminarausbildung oder als Leiter eines Studienseminars in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht.
10) Es werden höchstens 180 Stellen für Seminarrektoren als Seminarlehrer für Realschulen in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht.
11) Erhält an einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern, für sonstige Förderschüler mit mehr als 120 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.
12) Erhält an einer Volkschule oder Förderschule zur individuellen Lernförderung oder an einer Schule für Kranke mit mehr als 90 Schülern, an einer sonstigen Volksschule oder Förderschule für Behinderte mit mehr als 60 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.
13) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn an dem weiterführenden allgemeinbildenden oder berufsbildenden Zug mehr als 90 Schüler zur individuelle Lernförderung oder mehr als 60 sonstige behinderte Schüler vorhanden sind.
14) Für jeden Zug kann nur ein Konrektor einschließlich des ständigen Vertreters des Schulleiters und eines wegen der Schülerzahl erforderlichen zweiten Konrektors bestellt werden.
15) Erhält als ständiger Vertreter des Leiters eine Amtszulage nach Anlage 2.
16) Erhält an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.
17) Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschule, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen verliehen werden, denen die Funktion des Leiters einer staatlichen Schulberatungsstelle übertragen ist, die aber noch nicht zum Rektor/zur Rektorin als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage ernannt sind.
18) Es werden insgesamt höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren
- als Systembetreuer an Realschulen, denen die Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen obliegt, oder
- als Leiter eines Praktikumsamts beim Ministerialbeauftragten in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht.
19) Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und einer Ersten Staatsprüfung als nachträgliche Erweiterung gemäß LPO I (§ 109 ) im Fach Beratungslehrkraft übertragen werden, denen die Betreuung und Koordination der Beratung in einem Aufsichtsbezirk eines Ministerialbeauftragten obliegt. Es werden höchstens 32 Stellen für qualifizierte Beratungslehrer an Realschulen in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht (bis zu 5 je Aufsichtsbezirk)

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule –
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften –
- an staatlichen Forschungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs –

Direktor/Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
- als der ständige Vertreter des Präsidenten in dessen Fachbereich1) –

Direktor/Direktorin der Landesschule für Gehörlose3) 4)

Direktor/Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte3) 4)

Direktor/Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke4)

Direktor/Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte5)

Fachschulrektor, Fachschulrektorin
- als Leiter einer Fachschule oder Berufsfachschule mit mehr als 80 Schülern –

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei der Handwerkskammer Coburg
- als der erste ständige Vertreter des Hauptgeschäftsführers –

Institutsrektor6), Institutsrektorin6)
- als Abteilungsleiter am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung –
- als Abteilungsleiter an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung –
- als Leiter des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern –
- als Leiter einer Einrichtung für die Ausbildung von Fachlehrern –
- als Leiter einer Landesbildstelle –
- an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege –
- an der Landesstelle für den Schulsport –

Kanzler/Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste München

Kanzler/Kanzlerin der Akademie der bildenden Künste Nürnberg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Amberg-Weiden

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Ansbach

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Aschaffenburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Deggendorf

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Hof

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Ingolstadt

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Kempten13)

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Landshut

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Neu-Ulm

Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Fernsehen und Film München

Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Musik und Theater München

Kanzler/Kanzlerin der Hochschule für Musik Würzburg

Realschulrektor, Realschulrektorin
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule, der Ministerialbeauftragter ist –

Rektor6), Rektorin6)
- als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle4) –
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 –

Seminarrektor, Seminarrektorin
- als zentraler Fachleiter in der Ausbildung der Studienreferendare für das Lehramt an Realschulen –

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
- als Leiter einer weiterführenden allgemeinbildenden oder einer berufsbildenden Förderschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 90 Schülern,
einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 Schülern –
- als Leiter einer Volksschule zur individuellen Lernförderung mit mehr als 180 Schülern,
einer Schule für Kranke mit mehr als 180 Schülern,
einer sonstigen Volksschule für Behinderte mit mehr als 120 Schülern –

Studiendirektor7), Studiendirektorin7) –
- als der ständige Vertreter des Leiters des Studienkollegs München4) –
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250 000 Belegungsdoppelstunden jährlich –
- als der weitere ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter ist10) –
- als der weitere ständige Vertreter des Leiters von mehreren beruflichen Schulen bzw. eines beruflichen Schulzentrums mit mehr als 80 Schülern an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in einer weiteren Schulsitzgemeinde12) –
- als Fachleiter an den Studienkollegs München und Coburg8) –
- als Leiter der Abendrealschule der Landeshauptstadt München mit Förderlehrgang zur Ablegung des Abiturs –
- als Leiter der Schul- und Bildungsberatung der Landeshauptstadt München4) –
- als Leiter der Zentralstelle für Computer im Unterricht4) –
- als Leiter des Studienkollegs Coburg9) –
- als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 80 000 bis zu 250.000 Belegungsdoppelstunden jährlich –
- als Leiter einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 360 Schülern4) –
- als Leiter einer Landesbildstelle –
- als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle4) –
- als Leiter der Zeugnisanerkennungsstelle4) –
- am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern –
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung –
- an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung –
- an der Landesstelle für den Schulsport –
- an der Zentralstelle für Computer im Unterricht –
- an einer Einrichtung für die Ausbildung von Förderlehrern –
- an einer Landesbildstelle –
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung oder als Leiter eines bedeutenden pädagogischen Sachgebiets8), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder als Oberstudienrat nach Bundesrecht in Besoldungsgruppe A 14 –
__________________________________________________________________________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
3) (aufgehoben)
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
5) Erhält als Direktor eines Berufsbildungswerks für Behinderte mit Schülerheim eine Amtszulage nach Anlage 2.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen; an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege nur mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen, mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule, mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.
8) Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A gilt entsprechend.
9) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2, wenn die Zahl von 80 Studierenden überschritten wird.
10)
12) Erhält bei mehr als 360 Schülern an der mitgeführten Schule bzw. an der beruflichen Schule in der weiteren Sitzgemeinde eine Amtszulage nach Anlage 2.
13) Der erste Amtsinhaber kann der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet werden.
15) Erhält als ständiger Vertreter des Leiters eine Amtszulage nach Anlage 2.
16) Erhält an einer Realschule mit mehr als 360 Schülern eine Amtszulage nach Anlage 2.
17) Dieses Amt kann nur Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Volksschulen, Grundschule, Hauptschulen, Sonderschulen oder Realschulen verliehen werden, denen die Funktion des Leiters einer staatlichen Schulberatungsstelle übertragen ist, die aber noch nicht zum Rektor/zur Rektorin als Leiter einer staatlichen Schulberatungsstelle in Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage ernannt sind.

Besoldungsgruppe A 16

Direktor/Direktorin an der Landesanstalt für Landwirtschaft7) 8)

Direktor/Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
- als Fachbereichsleiter1) –

Direktor/Direktorin bei der Staatsbibliothek6) –
- als der Stellvertreter des Generaldirektors –

Direktor/Direktorin bei der Verwaltungsschule
- als hauptamtlicher Vorstand2), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 –

Direktor/Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3
- als Gruppenleiter –

Direktor/Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg

Direktor/Direktorin eines Bezirkskrankenhauses, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2

Geschäftsführer/Geschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Oberbayern, Niederbayern-Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken, Schwaben
- als weiterer Vertreter des Hauptgeschäftsführers, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 –

Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Coburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Augsburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Coburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Nürnberg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Regensburg

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Rosenheim

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Weihenstephan

Kanzler/Kanzlerin der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt

Kanzler/Kanzlerin der Universität Bamberg

Kanzler/Kanzlerin der Universität Bayreuth9)

Kanzler/Kanzlerin der Universität Passau

Leitender Akademischer Direktor/Direktorin3)
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule –
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Akademie der Wissenschaften –

Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin
- als Leiter des polizeiärztlichen Dienstes –

Leitender Oberlandesanwalt, Leitende Oberlandesanwältin
- als Leiter einer Landesanwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht –

Oberstudiendirektor4), Oberstudiendirektorin4)
- als der ständige Vertreter des Direktors der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung –
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums, einer Berufsoberschule oder einer Fachoberschule, der Ministerialbeauftragter ist –
- als Leiter der Landesstelle für den Schulsport –
- als Leiter des Museumspädagogischen Zentrums München –
- als Leiter des Studienkollegs München –
- als Leiter des voll ausgebauten Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasiums mit zweizügig ausgebauter Mädchenrealschule der Stadt Schweinfurt –
- als Leiter einer Einrichtung der Erwachsenenbildung mit mehr als 250 000 Belegungsdoppelstunden jährlich –
- als Leiter einer integrierten Gesamtschule (ohne Oberstufe) mit mehr als 1000 Schülern –
- als Leiter einer selbstständigen Abteilung des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern –
- als Seminarvorstand eines staatlichen Studienseminars für berufliche Schulen –
- am Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung –
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst
als Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung, soweit nicht als Stadtdirektor/Stadtdirektorin in Besoldungsgruppe B 2,
als stellvertretender Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung, deren Leiter in die Besoldungsgruppe B 2 eingestuft ist, wenn an der staatlichen Schulaufsicht beteiligt –

Realschulrektor, Realschulrektorin
- im kommunalen Schulverwaltungsdienst als Leiter einer großen pädagogischen Fachabteilung –

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin
- als Leiter einer selbstständigen weiterführenden berufsbildenden Schule für Behinderte mit mehr als 420 Schülern –

Stadtdirektor, Stadtdirektorin
- der Landeshauptstadt München und der Stadt Nürnberg als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 oder B 3 –
- in einer Stadt mit mehr als 50 000 Einwohnern als Leiter einer großen bedeutenden Organisationseinheit, der unmittelbar einem kommunalen Wahlbeamten unterstellt ist5), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2 –
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1) Erhält - als ständiger Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage 2 - als Leiter des Fachbereichs der Polizei eine Amtszulage nach Anlage 2 Die Amtszulage als Leiter des Fachbereichs wird nicht neben der Amtszulage als ständiger Vertreter des Präsidenten bezahlt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
3) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
4) Mit der Befähigung für das höhere Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit einem abgeschlossenen Studium von mindestens acht Semestern an einer Kunsthochschule oder mit einem durch Promotion oder Diplom-Hauptprüfung abgeschlossenen Studium an einer Universität jeweils, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund von laufbahnrechtlichen Vorschriften oder auf sonstige Weise erworben wurde, oder mit der Befähigung für das höhere Lehramt an einem Staatsinstitut.
5) In jeder Stadt können bis zu 30 v. H. der Stellen für diese Ämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bei unmittelbarer Unterstellung unter den Oberbürgermeister oder in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern bei unmittelbarer Unterstellung unter einen mindestens in der Besoldungsgruppe B 3 eingestuften sonstigen kommunalen Wahlbeamten mit einer Amtszulage nach Anlage 2 ausgestattet werden.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
7) Erhält als Leiter/Leiterin eines besonders großen und besonders bedeutenden Instituts nach einer Bewährungszeit von mindestens drei Jahren eine Amtszulage nach Anlage 2. Die Bewährungszeit entfällt für Beamte, die unmittelbar vor Verleihung des Amts Anspruch auf eine Amtszulage nach Vorbemerkung Nummer 21 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B hatten.
8) Erhält als weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt für Landwirtschaft eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt (einschließlich Amtszulage) seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3.
9) Der erste Amtsinhaber kann der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden



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