Art. 25 Ruhegehaltfähigkeit

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Art. 25 Ruhegehaltfähigkeit

(1) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen worden sind.
(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BBesG können abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG insgesamt bis zu höchstens 80 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.


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