Art. 8 Sonstige Zuwendungen

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Art. 8 Sonstige Zuwendungen

(1) 1Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Zuwendungen an ihre Beamten grundsätzlich nur nach den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. 2Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. 3Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie auf im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.


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