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Art. 9 Übernachtungsgeld
(1) 1 Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei Uhr angetreten worden ist. 2 Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist.
(2) Das Übernachtungsgeld für eine Nacht ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 18,50 €.
(3) 1 Die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten werden erstattet. 2 Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20 v.H. des Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 zu kürzen.
(4) 1 Abweichend von Absatz 1 wird ein Übernachtungsgeld nicht gewährt, wenn wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln keine Übernachtungskosten anfallen. 2 Für dieselbe Nacht wird ein Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch genommen oder beibehalten werden musste.
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