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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Abschnitt 3
Landesübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung
§ 13 Grundsatz
Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung.
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