Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

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Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)

vom

 

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Artikel 1
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. August 2022 erhöhen sich um 2,2 Prozent

1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110).

(3) Ab 1. August 2022 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 2,2 Prozent.“

2. In der Anlage I Besoldungsordnungen A und B wird Nr. 8 wie folgt geändert:

a) Satz 1 bis 3 werden Abs. 1.
b) Dem Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
c) Nach dem bisherigen Satz 3 wird als Abs. 2 angefügt: „(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.“

3. Die Anlage VII erhält ab dem 1. Januar 2022 die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung. Die Anlagen IV bis VIII erhalten ab dem 1. August 2022 die aus den Anhängen 2 bis 6 ersicht-liche Fassung.

Artikel 2 (2)
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2023

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. August 2023 erhöhen sich um 1,89 Prozent

1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie].

(3) Ab 1. August 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 1,89 Prozent.“

1 Ändert FFN 323-153
2 Ändert FFN 323-153

2. Die Anlagen IV bis VIII erhalten ab dem 1. August 2023 die aus den Anhängen 7 bis 11 ersichtliche Fassung.

Artikel 3 (FN 3)
Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes

Die Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), erhält ab dem 1. August 2022 die aus Anhang 12 ersichtliche Fassung.

Artikel 4 (FN 4)
Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2023

Die Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Art. 3, erhält ab dem 1. August 2023 die aus Anhang 13 ersichtliche Fassung.

Artikel 5 (FN 5)
Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023 (HVAnpG 2022/2023)

§ 1 Anpassung der Versorgung

Bei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenver-sorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Son-derzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie], gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Ge-währung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie], für die dort genann-ten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestand-teile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausge-schlossen ist.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Artikel 6 (FN 6)
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird wie folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

 

20 133 Euro
25 und 30 159 Euro
35 und 40   217 Euro
45 und 50  289 Euro 
55 und 60  368 Euro 
65 und 70  510 Euro 
75 und 80  616 Euro 
85 und 90  740 Euro 
95 und 100  829 Euro 

 

 

3 Ändert FFN 323-154
4 Ändert FFN 323-154
5 FFN ...
6 Ändert FFN 320-199

 

bb) In Satz 3 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

 

von 50 bis 65

um 33 Euro

von 70 bis 85 um 40 Euro 

von minestens 90

um 49 Euro 

 

 

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

 

Stufe I

96 Euro

Stufe II 197 Euro 
Stufe III 294 Euro
Stufe IV 393 Euro
Stufe V 490 Euro
Stufe VI 591 Euro“

 

 

2. § 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „95,75“ durch „97,86“ und die Angabe „101,73“ durch „103,97“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „5,98“ durch „6,11“ und die Angabe „11,98“ durch „12,24“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „60“ durch „61“ ersetzt.

3. In § 57 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma und der Punkt durch die Angabe „sowie Leistungen, die nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.“ ersetzt.

Artikel 7 (FN 7)
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. August 2023

Das Hessische Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt ge-ändert durch Art. 6, wird wie folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

Tabelle

 

20 136 Euro
25 und 30 162 Euro
35 und 40  221 Euro
45 und 50  294 Euro 
55 und 60  375 Euro 
65 und 70  520 Euro 
75 und 80  628 Euro 
85 und 90  754 Euro 
95 und 100  845 Euro 

 

bb) In Satz 3 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

 

von 50 bis 65

um 34 Euro

von 70 bis 85 um 41 Euro 

von minestens 90

um 50 Euro 

 

7 Ändert FFN 320-199

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

 

Stufe I

98 Euro

Stufe II 201 Euro 
Stufe III 300 Euro
Stufe IV 400 Euro
Stufe V 499 Euro
Stufe VI 602 Euro“

 

2. § 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „97,86“ durch „99,71“ und die Angabe „103,97“ durch „105,94“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „6,11“ durch „6,23“ und die Angabe „12,24“ durch „12,47“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „61“ durch „62“ ersetzt.

Artikel 8
Hessisches Gesetz über die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hessisches Corona-Sonderzahlungsgesetz – HCorSZG)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie (Corona-Sonderzahlung).

(2) Die Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten:

1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessi-schen Beamtengesetzes mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie
2. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Ver-bände.

§ 2 Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn

a) am 15. Oktober 2021 ein Dienstverhältnis und
b) mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Oktober 2021 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand.

(2) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten eine weitere Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn

a) am 15. Januar 2022 ein Dienstverhältnis und
b) an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. Januar 2022 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand.

(3) Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 beträgt die Corona-Sonderzahlung in den Fällen des Abs. 1 und 2 jeweils 250 Euro.

§ 3 Teilzeit- und Konkurrenzregelungen

(1) Teilzeitbeschäftige erhalten die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der er-mäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsge-setzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 2 Abs. 1 sind die Verhältnisse am 15. Oktober 2021 und in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Verhältnisse am 15. Januar 2022 maßgebend.

(2) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu dem Stichtag zu zahlen hat.

(3) Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Besoldungsleistungen unbe-rücksichtigt.

§ 4 Zahlungszeitpunkt

Die Corona-Sonderzahlungen nach § 2 werden mit den Bezügen für den Monat Februar 2022 ausgezahlt.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Artikel 9 (FN 8)
Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 4 der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 wird die Angabe „13,35“ durch „13,64“, die Angabe „15,74“ durch „16,09“, die Angabe „21,61“ durch „22,09“ und die Angabe „29,79“ durch „30,45“ ersetzt.
2. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe „20,13“ durch „20,57“,
b) in Nr. 2 wird die Angabe „24,93“ durch „25,48“,
c) in Nr. 3 wird die Angabe „29,59“ durch „30,24“,
d) in Nr. 4 und 5 wird die Angabe „34,56“ durch „35,32“
ersetzt.

Artikel 10 (FN 9)
Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023

§ 4 der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 9, wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 wird die Angabe „13,64“ durch „13,90“, die Angabe „16,09“ durch „16,39“, die Angabe „22,09“ durch „22,51“ und die Angabe „30,45“ durch „31,03“ ersetzt.

2. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe „20,57“ durch „20,96“,
b) in Nr. 2 wird die Angabe „25,48“ durch „25,96“,
c) in Nr. 3 wird die Angabe „30,24“ durch „30,81“,
d) in Nr. 4 und 5 wird die Angabe „35,32“ durch „35,99“
ersetzt.

8 Ändert FFN 323-159
9 Ändert FFN 323-159

Artikel 11 (FN 10)
Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung

In § 5 Abs. 1 der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 10), wird die Angabe „15,74“ durch „16,09“, die Angabe „21,61“ durch „22,09“ und die Angabe „29,79“ durch „30,45“ ersetzt.

Artikel 12 (FN 11)
Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023

In § 5 Abs. 1 der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Art. 11, wird die Angabe „16,09“ durch „16,39“, die Angabe „22,09“ durch „22,51“ und die Angabe „30,45“ durch „31,03“ ersetzt.

Artikel 13
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zustän-digen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten

1. Art. 1 Nr. 2 am 1. Januar 2022,
2. Art. 1 Nr. 1, Art. 3, Art. 6 Nr. 1 und 2, Art. 9 und 11 am 1. August 2022,
3. Art. 2, 4, 7, 10 und 12 am 1. August 2023

in Kraft.

10 Ändert FFN 353-165
11 Ändert FFN 353-165


 

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