Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bayern: Beihilfeverordnung Anlage 1

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ACHTUNG Neue Broschüre zum vorbestellen:

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Bayern

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Beihilfefähige Höchstbeträge bei von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erbrachten Leistungen Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1)

 

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GebüH-Nr.  Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro
1–10
 
Allgemeine Leistungen  
1

Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

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   12,50

2a

Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 2a ist nur einmal pro Behandlungsfall beihilfefähig. Als Behandlungsfall gilt der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme der heilpraktischen Leistung für die Behandlung derselben Erkrankung.

 


   80,00

2b

Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.

 


   35,00

3

Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin oder des Heilpraktikers

  

    3,00

4

Eingehende das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder 17.1 beihilfefähig.

 



   18,50 

Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. Als Behandlungsfall gilt der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme der heilpraktischen Leistung für die Behandlung derselben Erkrankung.

 

 


     9,00 

Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 
   13,00 
Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr 
   18,00 

Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und die Patientin oder der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 

 


   20,00 

9  Hausbesuch einschließlich Beratung  
9.1  bei Tag    24,00 
9.2  In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)     26,00
9.3  bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen    29,00
10  Nebengebühren für Hausbesuche  
10.1  für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort .
    4,00 
10.2  für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort    
    8,00
10.5  für jeden zurückgelegten Kilometer bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 
    1,00
10.6 für jeden zurückgelegten Kilometer bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
    2,00
10.7

Bei einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort pro Kilometer

Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.

Besucht die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker mehrere Patientinnen oder Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

 

 

    0,20 

10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als sechs Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin oder der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 

   16,00 
11  Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
 
11.1  Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin oder des Patienten 
    5,00 
11.2 

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht
(einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 

 
   15,00 

 

Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)

 
 

Schriftliche gutachterliche Äußerung

   16,00

11.3  Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen 


    8,00 

12  Chemisch-physikalische Untersuchungen   
12.1 

Harnuntersuchung qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des pH-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. 


    3,00 
12.2  Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker) 
    4,00 
12.4  Harnuntersuchung, nur Sediment      4,00 
12.7  Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11)    10,00
12.8  Blutzuckerbestimmung      8,00 
12.9  Hämoglobinbestimmung      3,00 
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches     6,00
12.11

Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl 

 
    3,00

 

Zählung der Leuko- und Erythrozyten

 
 

Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)


    1,00

12.12  Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschließlich Blutentnahme 
    3,00 
12.13 

Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

Beihilferechtliche Ausschlüsse und Einschränkungen, insbesondere nach § 5 Absätze 1, 2 und 7 sind zu beachten. 




   

    6,00 

12.14

Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

 

    7,00

13  Sonstige Untersuchungen  
13.1 

Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel pH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach zum Beispiel v. Bremer und Enderlein

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

 




    6,00 
14  Spezielle Untersuchungen  
14.1

Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1, 4 oder 14.2 berechnet werden. 

 


    8,00 

14.2

Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 14.2 berechnet werden. 

 

     8,00 

14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read       5,00 
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung     20,00
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)       7,00 
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 
   41,00 
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 
   14,00 
14.8 Oszillogramm-Methoden     11,00 
14.9

Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.9 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder 4 berechnet werden. 

 

    8,00 

14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen 
    9,00 
17  Neurologische Untersuchungen  
17.1  Neurologische Untersuchung    21,00 
20  Atemtherapie, Massagen
 
20.1  Atemtherapeutische Behandlungsverfahren      8,00 
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage
    6,00
20.3 Bindegewebsmassage     6,00
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)     4,00
20.5 Großmassage     6,00
20.6

Unterwasserdruckstrahlmassage

(Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)

    8,00 

 

Sondermassagen                    

Massage im extramuskulären Bereich

(z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)

    6,00 
 

Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät


    6,00 
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten      6,00 
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut      4,00 
21  Akupunktur
 
21.1

Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose

Anmerkung: Beihilferechtliche Ausschlüsse und Einschränkungen insbesondere nach § 5 Absätze 1, 2 und Absatz 6 sind zu beachten. 

 

   23,00 

22  Inhalationen
 
22.1  Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden 
    3,00 
24  Eigenblut   
24.1 

Eigenblutinjektion

Anmerkung: Beihilferechtliche Ausschlüsse und Einschränkungen insbesondere nach § 5 Absätze 1, 2 und 7 sind zu beachten. 

 

   11,00 

25 Injektionen, Infusionen  
25.1  Injektion, subkutan       5,00
25.2 Injektion, intramuskulär      5,00
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell      7,00
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung      7,00
25.5 Injektion, intraartikulär    11,50
25.7 Infusion      8,00
25.8 Dauertropfinfusion    12,50
26 Blutentnahmen  
26.1 Blutentnahme      3,00
26.2

Aderlass

Anmerkung: Beihilferechtliche Ausschlüsse und Einschränkungen insbesondere nach § 5 Absätze 1, 2 und 7 sind zu beachten.

 

   12,00

27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren  
27.1 Setzen von Blutegeln, gegebenenfalls einschließlich Verband       5,00 
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig       5,00 
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig       5,00 
27.5 Schröpfkopfmassage einschließlich Gleitmittel       5,00 
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten       5,00 
28 Infiltrationen   
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig       9,00 
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig     15,00 
29 Roedersches Verfahren   
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren       5,00 
30 Sonstiges   
30.1 Spülung des Ohres       5,00 
31 Wundversorgung, Verbände und Abszesse   
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses       9,00 
31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung       8,00 
32 Versorgung einer frischen Wunde   
32.1 bei einer kleinen Wunde       8,00 
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde     13,00 
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)   
33.1 Verbände, jedes Mal       5,00
33.2  Elastische Stütz- und Pflasterverbände       7,00 
33.3  Kompressions- oder Zinkleimverband     10,00 
34  Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung    
34.1  Chiropraktische Behandlung       4,00 
34.2 

Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung: Diese Leistung ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 

 

   17,00

35  Osteopathische Behandlung   
35.1  des Unterkiefers     11,00 
35.2  des Schultergelenkes und der Wirbelsäule     21,00 
35.3  der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 
   21,00 
35.4  des Schlüsselbeins und der Kniegelenke     12,00 
35.5  des Daumens     10,00 
35.6  einzelner Finger und Zehen     10,00 
36 

Hydro- und Elektrotherapie, medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

 
36.1  Leitung eines ansteigenden Vollbades       7,00 
36.2  Leitung eines ansteigenden Teilbades       4,00 
36.3  Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)     13,00 
36.4  Kneippsche Güsse       4,00 
37 

Elektrische Bäder und Heißluftbäder

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.

 
37.1  Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm       3,00 
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine       5,00 
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten       5,00 
37.4 Elektrisches Vierzellenbad       4,00 
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad)       8,00 
38

Spezialpackungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.

 
38.1 Fangopackungen       3,00 
38.2 Paraffinpackungen, örtliche       3,00 
38.3 Paraffinganzpackungen       3,00 
38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen       3,00 
39 Elektro-physikalische Heilmethoden   
39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen       3,00 
39.2 Ganzbestrahlungen       8,00 
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)       4,00 
39.5 Anwendung der Influenzmaschine       4,00 
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)       4,00 
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen       8,00 
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten       3,00 
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung       3,00 
39.10

Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten

Anmerkung: Beihilferechtliche Ausschlüsse und Einschränkungen insbesondere nach § 5 Absätze 1, 2 und 7 sind zu beachten. 

     4,00 
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)       4,00 
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator       4,00 
39.3 Ultraschall-Behandlung       4,00 

 


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Deutsches Museum München: Einsatz von künstlicher Intelligenz in der „Future Box“ für interaktive Bildung und Erlebnisse.im Tourismus: Persönliche Führung und Planung von Besichtigungen.

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Red 20260101

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