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Aufwandsentschädigung in Bayern
Für Beamte und Arbeitnehmer werden eine Reihe von Aufwandsentschädigungen gezahlt. Hier haben wir einige Informatinen zusammengestellt.
Aufwandsentschädigung für Beamtinnen und Beamte beim Auslandseinsatz
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Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Änderung vom 29. März 2000
I. Besoldungsempfänger des Bundes
(1) Ins Ausland entsandte Besoldungsempfänger des Bundes erhalten wegen der mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen besonderen auslandsdienstortbezogenen finanziellen Mehraufwendungen im Rahmen der Zweckbestimmung der in den jeweiligen Einzelplänen veranschlagten Mittel eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung kann in Einzelfällen auch in den Bundesdienst abgeordneten Bediensteten anderer Dienstherren gewährt werden, wenn die im Ausland wahrzunehmende Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt oder ein besonderes Bundesinteresse an der wahrzunehmenden Aufgabe besteht, geeignete Bundesbedienstete aber nicht zur Verfügung stehen.
II. Zweckbestimmung der Aufwandsentschädigung
(1) Mit der Aufwandsentschädigung werden nicht zumutbare auslandsdienstortbezogene Mehraufwendungen abgegolten, die als Folge einer dienstlich veranlaßten, unvermeidbar notwendigen doppelten Haushaltsführung entstehen. Weder die Dienstbezüge für den neuen Auslandsdienstort oder den neuen Inlandsdienstort noch das Auslandstrennungsgeld decken die finanziellen Mehraufwendungen angemessen ab, die durch die vorübergehende doppelte Haushaltsführung entstehen. Das Trennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung gilt die Grundmehrkosten einer getrennten Haushaltsführung wie im Inland ohne den im Ausland anfallenden höheren Aufwand ab.
(2) Durch die Aufwandsentschädigung werden nachgewiesene und auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte typischerweise in Fällen doppelter Haushaltsführung am bisherigen Dienstort anfallende Mehraufwendungen erstattet, deren Übernahme dem Beschäftigten nicht zugemutet werden kann. Sie wird auf Antrag im Einzelfall unter Beachtung nachstehender Richtlinien als Auslagenersatz festgesetzt.
III. Anwendungsbereich
(1) Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung entstehen aus Anlaß von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland sowie vom Ausland in das Inland. Der Abordnung steht gleich
1. die Kommandierung,
2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,
3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und
5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fällen (§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes).
(2) Bei dienstlichen Maßnahmen am Dienstort wird eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht gezahlt. Zum Dienstort gehört auch das jeweilige in- und ausländische Einzugsgebiet. Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.
IV. Voraussetzung für die Zahlung von Aufwandsentschädigung
(1) Die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VI bis VIII und X dieser Richtlinie wird gezahlt, wenn der Berechtigte und
1. sein Ehegatte oder ledige Kinder, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
2. andere Verwandte bis zum vierten Grade, ein Verschwägerter bis zum zweiten Grade, ein Pflegekind oder Pflegeeltern, mit denen der Berechtigte in häuslicher Gemeinschaft lebt und denen er aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt, oder
3. eine Person, mit der der Berechtigte in häuslicher Gemeinschaft lebt und auf deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf, neben einem Haushalt am bisherigen auch am neuen Dienstort einen Haushalt führt und Auslandstrennungsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 1 oder 5 ATGV erhält. Ein Haushalt am neuen Dienstort kann auch vorübergehend in einem Hotel, einer Pension, in Gemeinschaftsunterkünften oder in möblierten Zimmern geführt werden.
(2) Wurde eine Umzugskostenzusage nach den §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes erteilt, wird eine Aufwandsentschädigung nach dieser Richtlinie nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen des Abschnitt V vorliegen.
(3) Während der in § 14 Abs. 1 ATGV genannten Zeiträume wird Mieterstattung nach Abschnitt VI Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abschnitt VII Nr. 1 und 2 sowie Abschnitt VIII Nr. 1 und 2 weiter gewährt
V. Aufwandsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Nach Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aufwandsentschädigung nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte
1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach Abschnitt III uneingeschränkt umzugswillig ist und
2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen nach § 12 Abs. 3 BUKG anzuerkennenden Gründen vorübergehend nicht umziehen kann.
(2) Der Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung jeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend um eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.
(3) Halten sich die in Abschnitt IV genannten Personen während der Zeit, in der Aufwandsentschädigung zusteht, überwiegend am neuen Dienstort auf, wird für die Tage dieses Aufenthalts anstelle der Aufwandsentschädigung nach den Abschnitten VII und VIII die Miete für die Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort nach Abschnitt IX erstattet.
(4) Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung darf Aufwandsentschädigung nicht gezahlt werden, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die Voraussetzungen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen sind.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Umzug mangels einer Umzugskostenzusage nach den §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes nicht durchgeführt werden soll.
VI. Abordnungen und Versetzungen vom Inland ins Ausland
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland werden Mehrkosten, die wegen unvermeidbarer doppelter Haushaltsführung als Folge der Auslandsverwendung entstehen, wie folgt erstattet:
1. Miete am ausländischen Dienstort abzüglich eines nach § 57 BBesG gezahlten Mietzuschusses, es sei denn, doppelte Mietkosten fallen nicht an.
2. Grundmehrkosten für getrennte Haushaltsführung im Ausland in Höhe von 10 v. H. und, wenn zur häuslichen Gemeinschaft mehr als eine der in Abschnitt IV bezeichneten Personen gehört, 15 v. H. der Auslandsdienstbezüge nach § 52 BBesG, jedoch ohne Kaufkraftausgleich, Mietzuschuß und Auslandskinderzuschlag sowie ohne Berücksichtigung des immateriellen Anteils im Auslandszuschlag.
(2) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 oder 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in das Ausland auf Antrag Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gezahlt.
(3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in das Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung anstelle der Abfindung nach Abschnitt VIII Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VII gezahlt.
(4) Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung schließen die Aufwandsentschädigung nach dieser Richtlinie aus.
VII. Versetzungen und Abordnungen im Ausland
Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland werden die auslandsdienstortbezogenen Mehrkosten für einen am bisherigen Auslandsdienstort geführten Haushalt wie folgt erstattet:
1. Miete für die fortgeführte Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort,
2. Mietnebenkosten gem. Ziffer 57. 1. 11 bis 57. 1.13. 4 BBesGVwV und Wohnungsbewirtschaftungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas sowie Telefongrundgebühren) für die Wohnung nach Ziffer 1, soweit sie die durchschnittlichen Kosten des Vorjahres nicht übersteigen.
3. Auslandsdienstortbezogene Grundmehrkosten in Höhe eines Betrags, der dem um 15 v.H. geminderten bisherigen Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil entspricht.
4. Betrag in Höhe des Kaufkraftausgleichs auf den Betrag nach Ziffer 3,
5. Betrag in Höhe des Kaufkraftausgleichs auf 30 v. H. der Inlandsdienstbezüge (Ehegatten-/ Familienunterhaltsquote), wenn der Kaufkraftausgleich am Familienwohnort größer als 20 v. H. ist und am neuen Dienstort des Berechtigten kein oder ein niedrigerer Kaufkraftausgleich gewährt wird. Ein Kaufkraftausgleich nach § 54 BBesG ist anzurechnen, soweit er auf 30 v.H. der Inlandsdienstbezüge gewährt wird.
VIII. Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland
(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland ins Inland werden die Mehrkosten für einen am bisherigen Auslandsdienstort geführten Haushalt wie folgt erstattet:
1. Miete für die fortgeführte Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort,
2. Mietnebenkosten gem. Ziffer 57. 1. 11 bis 57. 1.13. 4 BBesGVwV und Wohnungsbewirtschaftungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas sowie Telefongrundgebühren) für die Wohnung nach Ziffer 1, soweit sie die durchschnittlichen Kosten des Vorjahres nicht übersteigen.
3. Auslandsdienstortbezogene Grundmehrkosten in Höhe eines Betrags, der dem um 15 v. H. geminderten bisherigen Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil entspricht.
4. Auslandsdienstortbezogene Grundmehrkosten für dauernd zum Haushalt im Ausland gehörende Kinder, die sich auch im Ausland aufhalten, in Höhe eines Betrags in Höhe von 10 v. H. des nach Ziffer 3 in der Besoldungsgruppe A 11 zustehenden Betrags.
5. Betrag in Höhe des Kaufkraftausgleichs auf die Grundmehrkosten nach Ziffer 3 und 4,
6. Betrag in Höhe des Kaufkraftausgleichs auf 30 v. H. der Inlandsdienstbezüge (Ehegatten-/ Familienunterhaltsquote).
(2) Wegen Wohnungsmangels steht Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 längstens bis zum letzten Tag des auf die Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten Kalendermonats zu.
(3) Wird der Berechtigte im Inland amtlich oder auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und entstehen ihm hierfür keine Kosten, wird die Mieterstattung nach Satz 1 Nr. 1 um den fiktiven Mieteigentanteil nach § 57 BBesG gemindert.
IX. Erstattung der Miete für die Wohnung
(1) Erfüllt der Berechtigte nicht die Voraussetzungen des Abschnitts IV Absatz 1, werden die am bisherigen Auslandsdienstort unvermeidbar notwendige Miete, die Mietneben- und die Wohnungsbewirtschaftungskosten gem. Abschnitt VII Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 bzw. Abschnitt VIII Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 zur notwendigen Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Wohnort erstattet. Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich; an die Stelle der Miete treten die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Wohnung.
(2) Die Miete als Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung bewohnt wird.
X. Vorwegumzüge
(1) Wird ein Umzug vom Inland ins Ausland, im Ausland oder vom Ausland ins Inland, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach Abschnitt III vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise, längstens jedoch für 3 Monate gezahlt.
(2) Bei Vorwegumzügen ins Ausland bemißt sich die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII, bei Vorwegumzügen im Ausland nach Abschnitt VII und bei Vorwegumzügen vom Ausland in das Inland nach Abschnitt VI Absatz 1.
(3) Hinsichtlich der Zahlung der Miete, der Mietneben- und der Wohnungsbewirtschaftungskosten in den Fällen des Abschnitts VII Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 bzw. des Abschnitts VIII Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 tritt an die Stelle der am bisherigen Auslandsdienstort geführten Wohnung die Wohnung am neuen Auslandsdienstort.
XI. Aufwandsentschädigung in Sonderfällen
(1) Haben beide Ehegatten Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach dieser Richtlinie, wird Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VI bis VIII und X nicht gezahlt; Mieterstattung nach Abschnitt IX für das Beibehalten der Wohnung wird nur einem Ehegatten gezahlt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte Personen nach Abschnitt IV Absatz 1 in der bisherigen Wohnung verbleiben; in diesem Falle erhält ein Ehegatte, bei unterschiedlichen Dienstbezügen der mit den höheren, Aufwandsentschädigung nach den Abschnitten VI bis VIII oder X.
(2) Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach Abschnitt III und bei Aufhebung der Abordnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am bisherigen Dienstort als Aufwandsentschädigung längstens bis zum Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(3) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt unberücksichtigt.
(4) Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines Dienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunterbrechung die Aufwandsentschädigung gekürzt oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er auf Grund dienstlicher Weisung am neuen Dienstort bleibt.
(5) Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besoldung besteht, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(6) Bei Abordnungen im Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge nach § 58 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(7) Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als in Abschnitt III bezeichnete dienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen, die die im Haushalt des Berechtigten wohnenden Personen im Sinne des Abschnitts IV betreffen, erforderlich sind und dadurch Mehrkosten im Sinne des Abschnitts II entstehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt die Aufwandsentschädigung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten.
XII. Zahlungsvorschriften
(1) Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich vom Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland wird abweichend hiervon die Aufwandsentschädigung ab dem Tage des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der für die zeitgerechte Durchführung der Reise erforderlich gewesen wäre, wenn Auslandsdienstbezüge nur bis zum Tage vor der Abreise vom ausländischen Dienstort gezahlt werden (§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes). Dies gilt auch für die Dauer der Rückreise zum alten Dienstort aus Anlaß der Aufhebung der Abordnung vom Ausland in das Inland.
(2) Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
(3) Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des Abschnitts III der Dienstort wegen Urlaubs, Dienstbefreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird Aufwandsentschädigung bis zu dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. Abschnitt XI Absatz 2 findet Anwendung. Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Aufwandsentschädigung bis zum Tage vor dem Tage weitergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen und ist nach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohnort zumutbar, wird Aufwandsentschädigung bis zu dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten für die Unterkunft am Dienstort werden nach Abschnitt XI Absatz 2 erstattet.
(5) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aufwandsentschädigung längstens bis zum Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die Stelle des Tages des Einladens des Umzugsgutes tritt bei einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person.
XIII. Verfahrensvorschriften
(1) Die Aufwandsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tage.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt. Auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, daß die Aufwandsentschädigung unter Vorbehalt vorausgezahlt wird.
(3) Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Aufwandsentschädigung von Bedeutung sein können.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung der Aufwandsentschädigung.
XIV. Arbeitnehmer des Bundes
Diese Richtlinie ist auf Arbeitnehmer des Bundes, die eine dienstliche Tätigkeit bei einer Dienststelle außerhalb des Bundesgebietes ausüben oder ausübten, entsprechend anzuwenden. Die Aufwandsentschädigung ist bei der Bemessung der Zuwendung nicht zu berücksichtigen.
XV. Inkrafttreten
Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. Sie gilt vom 1. Januar 1998 an und ersetzt die im Gemeinsamen Ministerialblatt 1998 Seite 26 veröffentlichte Fassung der Richtlinie.
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Red 20240408