Stellenzulagen nach dem Besoldungsrecht im Freistaat Bayern

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Stellenzulagen nach dem Besoldungsrecht im Freistaat Bayern   

Allgemeine Stellenzulage ab 01.01.2018 (Monatsbeträge)

Rechtsgrundlage Art. 51 Abs. 1 
Höhe

Art. 51 Abs. 2 

 

Höchstbetrag (Betrag in Euro)

 Nrn. 1, 4 bis zu 111,51
 Nr. 2 bis zu 83,62
 Nr. 5 bis zu 41,82
   Vomhundertsatz
Nr. 3 Die Zulage beträgt in den Besoldungsgruppen

4,7 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe

 A 3 bis A 5  A 5
 A 6 bis A 9  A 9
 A 10 bis A 13  A 13
 A 14, A 15, R 1  A 15
 A 16, B 2 bis B 4, R 2 bis R 4  B 3
 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7  B 6
 B 8 bis B 10, R 8  B 9
   Betrag (in Euro)
 Nr. 6  41,82 Euro

Link-TIPP: Zu den Besoldungstabellen A, B, C und W sowie R im Freistaat Bayern

 

 


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