Arbeitszeitverordnung Bayern: § 8b Regelungen für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit

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§ 8b Regelungen für die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit

(1) Bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 80 Abs. 3 und 4 oder Art. 80a Abs. 4 kann eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden während der Dauer

einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder einer sonstigen Beurlaubung von mehr als einem Monat, ausgenommen Erholungsurlaub,

einer Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach Art. 56a Abs. 2 BayBG,

des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit,

eines vorübergehenden Wechsels in Bereiche, in denen die jeweilige besondere Form der Arbeitszeitverteilung nicht fortgeführt werden kann,

eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder einer vorläufigen Dienstenthebung.

Die Ansparphase verlängert sich entsprechend, soweit sie nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen oder auf Antrag der Beamten vorzeitig beendet wird.

(2) Tritt einer der in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Fälle während der Ausgleichsphase ein, so wird diese um den entsprechenden Zeitraum verlängert.

(3) Absatz 1 gilt bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansparphase um die Hälfte dieser Zeiten verlängert.


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