Arbeitszeitverordnung Bayern: § 4 Dienst in Bereitschaft

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§ 4 Dienst in Bereitschaft

Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch 50 Stunden nicht überschreiten, sofern auf den Dienst in Bereitschaft nicht mehr als 30 Stunden entfallen. Übersteigt der Dienst in Bereitschaft durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit auf 112 Stunden in zwei Wochen verlängert werden. 


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