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Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2022 im Freistaat Bayern
A. Problem
Nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) und Art. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsberechtigten sowie der Versorgungsberechtigten regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird die Besoldung der bayerischen Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen durch die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:
- Lineare Anpassung der Besoldung ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H.
- Die Versorgungsbezüge werden entsprechend erhöht.
Anwärter und Anwärterinnen erhalten anstelle der linearen Anhebung ab 1. Dezember 2022 eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 50 Euro.
Aktive Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Anwärterinnen und Anwärter erhalten zusätzlich zur linearen Erhöhung der Bezüge eine einmalige Corona-Sonderzahlung. Eine Übertragung der einmaligen Corona-Sonderzahlung auf Versorgungsberechtigte scheidet aus, weil sie in aller Regel keine berücksichtigungsfähigen dienstlichen Erschwernisse und Belastungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise hatten.
Die Regelungen gelten unmittelbar für den von Art. 1 BayBesG und Art. 1 BayBeamtVG erfassten Personenkreis.
Neben hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Beamte und Beamtinnen auf Zeit) erhalten auch ehrenamtliche erste Bürgermeister und ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen sowie Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen eine einmalige Corona-Sonderzahlung, da sie während der Corona-Krise auf Grund ihrer verantwortlichen Stellung vergleichbare besondere pandemiebedingte Belastungen hatten und haben.
Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2022
§ 1 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch §§ 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „93 410,97 €“ durch die Angabe „93 628,93 €“ und die Angabe „110 875,66 €“ durch die Angabe „111 134,37 €“ ersetzt.
2. Die Art. 104 und 106 werden aufgehoben.
3. Art. 107 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „Art. 106 Abs. 1 Satz 4“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Satz 3 Halbsatz 2 werden nach der Angabe „Art. 106 Abs. 2 Satz 2“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.
4. In Art. 108 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Angabe „Art. 106“ die Wörter „in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.
5. Nach Art. 108 wird folgender Art. 109 eingefügt:
„Art. 109
Einmalige Corona-Sonderzahlung
(1) Berechtigte sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten eine einma-lige Corona-Sonderzahlung mit den Bezügen für März 2022 ausgezahlt, wenn das Beam-ten- oder Dienstanfängerverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge bestanden hat.
(2) 1Die einmalige Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Gewährung anderer Besol-dungsbestandteile unberücksichtigt. 2Auf die einmalige Corona-Sonderzahlung finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechend Anwendung. 3Maßgebend sind die Verhältnisse am 29. November 2021 (Stichtag). 4Besteht am Stichtag kein Anspruch auf Bezüge, sind ab-weichend von Satz 3 die Verhältnisse des letzten Tags mit Anspruch auf Bezüge maßge-bend.
(3) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge am 29. Novem-ber 2021 oder in den Fällen des Abs. 2 Satz 4 am letzten Tag mit Anspruch auf Bezüge zu zahlen hat.
(4) Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für
1. Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen 1 300 €,
2. Anwärter und Anwärterinnen 650 € und
3. Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen 390 €.“
6. Art. 111 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1 und nach der Angabe „Abs. 12“ wird die Angabe „und Art. 109“ eingefügt.
c) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 2 und 3.
7. Anlage 11 wird aufgehoben.
§ 2 Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entspre-chen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 2,8 v. H. gegenüber dem vorherigen Stand. 2Die ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 50 € ge-genüber dem vorherigen Stand erhöht.“
2. Art. 94 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen“ gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „132,50 €“ durch die Angabe „136,21 €“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „66,24 €“ durch die Angabe „68,09 €“ und die Angabe „39,75 €“ wird durch die Angabe „40,86 €“ ersetzt.
cc) In Satz 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „35,34 €“ durch die Angabe „36,33 €“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „3 844,66 €“ durch die Angabe „3 952,31 €“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „5 349,09 €“ durch die Angabe „5 498,86 €“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „1 433,26 €“ durch die Angabe „1 483,26 €“ ersetzt.
3. Die Anlagen 3 bis 10 werden wie folgt gefasst:
LINK zu den Besoldungstabellen
§ 3 Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Angabe „93 628,93 €“ durch die Angabe „96 026,48 €“ und die Angabe „111 134,37 €“ durch die Angabe „113 980,18 €“ ersetzt.
§ 4 Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 114 wird aufgehoben.
2. Art. 118 wird Art. 117 und wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die einmalige Corona-Sonderzahlung nach Art. 109 BayBesG und vergleich-bare Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst gelten nicht als Erwerbseinkommen im Sinne dieses Gesetzes.“
3. Nach Art. 117 wird folgender Art. 118 eingefügt:
„Art. 118
Inkrafttreten
Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2011 in Kraft und wurde als § 2 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410) verkündet. Abweichend von Satz 1 traten Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Art. 50 Abs. 4 dieses Gesetzes am 1. No-vember 2010 in Kraft.“
§ 5 Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Art. 117 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 4 dieses Gesetzes ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
2. Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 6 Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 71 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „3,87 €“ durch die Angabe „3,98 €“ ersetzt.
b) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe „0,98 €“ durch die Angabe „1,01 €“ ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe „0,73 €“ durch die Angabe „0,75 €“ ersetzt.
2. In Art. 72 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „2,61 €“ durch die Angabe „2,68 €“ ersetzt.
3. In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1,93 €“ durch die Angabe „1,98 €“ und die An-gabe „0,97 €“ durch die Angabe „1,00 €“ ersetzt.
4. In Art. 117 Satz 1 wird die Angabe „65,91 €“ durch die Angabe „67,76 €“ ersetzt.
§ 7 Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungs-dienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J), das zuletzt durch § 8 und § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird die Angabe „1 452,08 Euro“ durch die Angabe „1 502,08 €“ ersetzt.
§ 8 Änderung des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes
Das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 45 Abs. 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „18“ wird die Angabe „und 109“ eingefügt.
2. Dem Art. 54 Abs. 1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Art. 109 BayBesG gilt für ehrenamtliche erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen so-wie für Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen entsprechend.“
§ 9 Weitere Änderung des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes
Das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 45 Abs. 5 werden die Wörter „ , Art. 9 bis 18 und 109“ durch die Wörter „und Art. 9 bis 18“ ersetzt.
2. Art. 54 Abs. 1 Satz 6 wird aufgehoben.
§ 10 Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung
Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch §§ 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 2 wird die Angabe „54,20 Euro“ durch die Angabe „55,72 €“ ersetzt.
2. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Lehrzulage
(siehe Anlage 1)
Tabelle Seite 21
siehe Anlage 2
Seite 22
Lehrerfunktionszulage
Anlage 3
Luftfahrtgeräteprüferzulage und Steuerprüferzulage
Anlage 4
Erschwerniszulagen
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1. die §§ 5 und 9 am [einzusetzendes Datum: Monatserster des auf die Veröffentlichung folgenden Monats, frühestens der 1. Juli 2022 und spätestens jedoch der 30. November 2022],
2. die §§ 2, 6, 7 und 10 am 1. Dezember 2022 und
3. § 3 am 1. Januar 2023
in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
Die Bezüge der bayerischen Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie der Ver-sorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen wurden zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 347) angepasst. Dem gesetzlichen Auftrag nach Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) und Art. 4 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) entsprechend werden die Besoldung und Versorgung regelmäßig an die Entwicklung der allge-meinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst. Der Entwurf sieht daher vor, die Besoldungs- und Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 anzupassen.
2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Anknüpfungspunkt für die in diesem Gesetz geregelten linearen Bezügeanpassungen im Beam-tenbereich ist das Tarifergebnis, das lineare Erhöhungen der Tabellenentgelte ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. vorsieht. Auszubildende erhalten nach dem Tarifabschluss ab 1. Dezember 2022 einen Festbetrag von 50 €. Die Tarifbeschäftigten erhalten außerdem eine einmalige Corona-Sonderzahlung.
Die Anpassung der Besoldung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
- lineare Anpassung ab 1. Dezember 2022 um 2,8 v. H. für Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen.
- Anwärter und Anwärterinnen erhalten ab 1. Dezember 2022 eine Erhöhung der Anwärtergrundbeträge in Höhe von monatlich 50 €.
- die aktiven Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung.
Damit wird das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich auf den Beamtenbereich übertragen. Die Anknüpfung der prozentualen Erhöhungssätze an das Tarifergebnis sichert für alle Statusgrup-pen des öffentlichen Dienstes langfristig eine gleichgerichtete Bezügeentwicklung.
Die Versorgungsbezüge nehmen an der linearen Anpassung teil. Eine einmalige Corona-Son-derzahlung scheidet bei Versorgungsempfängern aus, weil sie keine berufsbedingten Erschwernisse im Zusammenhang mit der Corona-Krise ausgleichen mussten.
3. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen einer amtsangemessenen Besoldung
Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen und deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren sowie diesen nach ihrem Dienst-rang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Be-rufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Umsetzung dieser Pflicht zur amtsangemesse-nen Alimentation der Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen er die Besoldung an die tatsächlichen Notwendigkeiten und die fortschreitende Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse fortwährend anzupassen hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Az. 2 BvL 17/09 u. a.) und Beschluss vom 17. November 2015 (Az. 2 BvL 19/09 u. a.) erstmals einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen anhand von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern entwickelt, mittels dessen es im Rahmen seiner zurückhaltenden, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkten Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung prüft, ob die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation gewahrt wird. Mit am 28. und 29. Juli 2020 verkündeten Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 u. 2 BvL 6/17 u. a.) hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung hierzu weiter konkretisiert.
Die vorzunehmende Prüfung vollzieht sich auf drei Stufen: Auf der ersten Prüfungsstufe werden fünf Parameter geprüft. Diese setzen sich zusammen aus einem Vergleich der Besoldungs-entwicklung der zurückliegenden 15 Jahre mit den Tarifergebnissen der Angestellten im öffent-lichen Dienst (erster Parameter), der Entwicklung des Nominallohnindexes (zweiter Parameter) und des Verbraucherpreisindexes (dritter Parameter). Bleibt der über diesen Zeitraum erhöhte Indexwert der Besoldung um mehr als 5 v. H. hinter dem entsprechend erhöhten Indexwert des jeweiligen Parameters eins bis drei zurück, so entfaltet dieser seine Indizwirkung. Ggfs. ist ergänzend für einen weiteren, gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (sog. Staffelprüfung).
Im Rahmen des vierten Parameters ist ein systeminterner Besoldungsvergleich vorzunehmen. Dem vierten Parameter kommt dabei in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung zu. Einerseits indiziert eine deutliche Verringerung der Abstände der Grundgehälter - eine Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren - einen Verstoß gegen das Abstandsgebot.
Andererseits ist auch das sog. Mindestabstandsgebot zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum Teil der Prüfung des vierten Parameters. Dieses Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und der Alimentation der erwerbstätigen Beamten und Beamtinnen bzw. Richter und Richterinnen hinreichend deutlich werden muss. Um das Mindestabstandsgebot zu wahren, muss deren Nettoalimentation um 15 v. H. über dem Grundsicherungsniveau liegen, wobei ein Verstoß dagegen in den betroffenen Besoldungsgruppen bereits für sich genommen eine Verletzung des Alimentationsprinzips darstellt.
Abgeschlossen wird die erste Prüfungsstufe durch einen Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder als fünftem Parameter. Ein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Unteralimentation ist hiernach jedenfalls dann gegeben, wenn das jährliche Bruttoeinkom-men einschließlich jährlicher Sonderzahlung 10 v. H. unter dem Durchschnitt von Bund und Ländern liegt.
Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann auf der zweiten Prüfungsstufe im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder erhärtet werden.
Dabei kommt den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Tiefe der Prüfung zu. Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden Unteralimentation. Werden hingegen bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.
In die Abwägung auf zweiter Prüfungsstufe sind sodann weitere alimentationsrelevante Krite-rien, wie zum Beispiel die vom Amtsinhaber oder der Amtsinhaberin geforderte Ausbildung und Beanspruchung, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten oder einer Beamtin, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber und Bewerberinnen, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungs-pflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung oder das Niveau der Beihilfe- und Versorgungsleistungen, einzubeziehen.
Liegt nach der Gesamtabwägung auf zweiter Prüfungsstufe eine verfassungswidrige Unterali-mentation vor, kann diese im Ausnahmefall durch andere verfassungsrechtliche Erwägungen gerechtfertigt sein (dritte Prüfungsstufe). Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.
3.1 Entwicklung der Besoldung
Maßgeblich ist zunächst die Entwicklung der Besoldung in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren bis zu dem konkret in Frage stehenden Besoldungsjahr, mithin für die Besoldung im Jahr 2022 die Entwicklung ab dem Jahr 2007, für eine ggfs. durchzuführende Staffelprüfung, die einen weiteren, gleich langen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem überlappt, die Entwicklungen ab dem Jahr 2002.
Für die lineare Entwicklung der Besoldung sind die Besoldungserhöhungsgesetze des Bundes (bis einschließlich 2004) und des Freistaates Bayern maßgeblich. Dabei werden - den Berechnungen des Bundesverfassungsgerichts folgend - ausschließlich prozentuale Erhöhungen der Grundgehaltssätze durch Linearerhöhungen und die jährlichen Sonderzahlungen berücksichtigt.
Durch Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1994 war die für die Berechnung der Sonderzahlung maßgebliche Höhe der Bezüge nach dem Stand vom Dezember 1993 bestimmt worden. Die Sonderzahlung nahm seitdem nicht mehr an allgemeinen Anpassungen der Besoldung und Versorgung teil. Bei gleichbleibender Höhe des konkreten Sonderzahlungsbetrags führte dies zu einem sukzessiven Abbau des (relativen) Niveaus der Sonder-zahlung in den nachfolgenden Jahren. Im Jahr 2000 betrug die Sonderzahlung noch 89,79 v. H. der Dezember-Bezüge, in 2001 88,21 v. H., in 2002 86,31 v. H. und in 2003 84,29 v. H. dieser Bezüge. Ab 2004 konnten die Länder eigenständige Regelungen für die jährlichen Sonderzah-lungen erlassen. Der Freistaat Bayern hat mit dem Gesetz über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz – BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84, 85) die jähr-liche Sonderzahlung für die bayerischen Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen neu geregelt. Die jährliche Sonderzahlung beträgt seither für die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 11 70 v. H. und für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v. H. eines Zwölftels der Bezüge für das laufende Kalenderjahr.
Einmalzahlungen, Sockel- und Mindestbeträge werden demgegenüber entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts rechnerisch nicht in die Berechnung des Besoldungs-index einbezogen. Auch unterjährig wirkende Zeitpunkte einer Besoldungsanpassung werden auf der ersten Prüfungsstufe nicht berücksichtigt.
Der so errechnete Besoldungsindex ist Bezugsgröße für die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe.
Für den ersten Parameter sind im jeweiligen 15jährigen Betrachtungszeitraum die linearen Tarifsteigerungen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) bis zum Jahr 2005 und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab dem Jahr 2006 zugrunde zu legen. Analog der Verfahrensweise im Beamtenbereich werden Einmalzahlungen, Sockel- und Mindestbeträge auch hier nicht in die Berechnung einbezogen.
Die Entwicklung der für die ersten drei Parameter auf erster Stufe relevanten Bezugsgrößen stellt sich dabei wie folgt dar (jeweils Veränderung in Prozent):
Tabellen in der Begründung
ab Seite 31 ff.
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Red 20230101