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Art. 8 Tagegeld
(1) Bei einer Dienstreise, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, beträgt das Tagegeld bei einer Dauer
von mehr als sechs bis acht Stunden 4,50 €,
von mehr als acht bis zwölf Stunden 7,50 €,
von mehr als zwölf Stunden 15,00 €.
(2) 1 Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld für den vollen Kalendertag 21,50 €. 2 Für den Tag des Antritts und für den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer
von mehr als sechs bis acht Stunden 6,50 €,
von mehr als acht bis zwölf Stunden 11,00 €,
von mehr als zwölf Stunden 21,50 €.
(3) Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet; es wird jedoch zusammen nicht mehr als ein volles Tagegeld gewährt.
(4) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und steht Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für sie günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis die Erstattung entstandener notwendiger Auslagen für Verpflegung, die über den Pauschbeträgen der Absätze 1 bis 4 liegen, zulassen.
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